RS Vwgh 2014/3/21 2011/06/0201

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Veröffentlicht am 21.03.2014
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art118 Abs3 Z9;
B-VG Art119a;
ROG Slbg 1998 §45 Abs16 Z2;

Rechtssatz

Die Vollziehung des Baupolizeirechtes und des Ortsbildschutzrechtes liegt im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Auch die örtliche Raumplanung (Art. 118 Abs. 3 Z 9 B-VG) fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, der insgesamt unter der Aufsicht der Aufsichtsbehörde wahrzunehmen ist (Art. 119a B-VG). Weshalb daher im Zusammenhang mit der Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung einer Flächenwidmungsplanänderung auf Grund des angefochtenen aufsichtsbehördlichen Bescheides der eigene Wirkungsbereich nicht gewährleistet sein sollte, nur weil die Vollziehung des § 45 Abs. 16 Z 2 ROG 1998 durch die Gemeinde nicht in einem Verwaltungsverfahren nach dem AVG erfolgt, ist nicht ersichtlich.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011060201.X03

Im RIS seit

23.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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