RS Vfgh 2014/3/5 U2553/2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.2014
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §41 Abs7
EU-Grundrechte-Charta Art47
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander sowie im Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht durch Ausweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan mangels unzureichender Sachverhaltsermittlung, insbesondere im Hinblick auf die Integration, sowie durch Unterlassung einer mündlichen Verhandlung

Rechtssatz

Neuerliche Entscheidung des AsylGH nach Aufhebung mit E v 19.11.2011, U84/11.

Nach einer Aufenthaltsdauer von über siebeneinhalb Jahren wäre es geboten gewesen, dass der AsylGH sich durch weitere Ermittlungen - vor allem durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung - ein umfassendes Bild von der Integration des Beschwerdeführers macht. Insbesondere im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer behaupteten Anstellungen in einem Lokal und als Zeitungsausträger, gute soziale Kontakte und Deutschkenntnisse ist es nicht ausreichend, diese bloß wegen fehlender schriftlicher Nachweise dafür als nicht gegeben anzunehmen.

Darüber hinaus stellt der AsylGH bei der Anwendung des §41 Abs7 AsylG 2005 nur auf das Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, nicht aber auf jenes zur Integration ab. Allein die lange Zeit, die seit der Einbringung der Beschwerde (ursprünglich Berufung) verstrichen ist, bewirkt, dass der Sachverhalt insoweit nicht als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt angesehen werden kann. Indem der AsylGH dennoch keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, hat er den Beschwerdeführer auch im Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Art47 GRC) verletzt.

Im Übrigen Ablehnung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Ermittlungsverfahren, EU-Recht, Verhandlung mündliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:U2553.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten