RS Vfgh 2014/5/6 E252/2014

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Veröffentlicht am 06.05.2014
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §85 Abs2 / Bankwesen
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrags

Leitsatz

Keine Folge mangels Konkretisierung des Antrags

Rechtssatz

Verhängung einer Verwaltungsstrafe idHv € 750,- wegen Entgegennahme gewerblich fremder Gelder (für den Bau einer Photovoltaikanlage) als Einlage durch die Bürgermeisterin der Gemeinde Randegg ohne Besitz der dafür notwendigen Konzession für Bankgeschäfte.

Übertragbarkeit der Rechtsprechung des VfGH zur Unverhältnismäßigkeit eines drohenden Nachteils iS eines nicht wieder gutzumachenden Schadens, der geeignet ist, den vom VfGH zu gewährenden Rechtsschutz zu beeinträchtigen (vgl VfGH 29.09.1998, B1287/98) auf §85 Abs2 VfGG idF BGBl I 122/2013 betr Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte.

Die Beschwerdeführerin macht in ihrem Antrag keine konkreten Angaben zu ihrer Vermögens- und Einkommenssituation. Sie legt auch nicht näher dar, weshalb die Aufnahme eines Darlehens zur (vorläufigen) Bezahlung der Verwaltungsstrafe für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde. Die Beschwerdeführerin ist somit ihrer Konkretisierungspflicht nicht nachgekommen.

Entscheidungstexte

  • E252/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.05.2014 E252/2014

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:E252.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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