RS Vwgh 2014/3/19 2013/09/0179

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Veröffentlicht am 19.03.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §121 Abs2;
StGB §34 Abs1 Z17;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

§ 121 Abs 2 BDG 1979 verbietet nicht, dass auf das der disziplinären Bestrafung zugrunde liegende Verhalten auch nach Ablauf der in § 121 Abs. 2 BDG 1979 genannten Zeit zwecks Beurteilung der gesamten Persönlichkeitsstruktur des Täters sowohl im Hinblick darauf, ob der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB vorliegt (vgl. E 27. Jänner 2011, 2010/09/0243) als auch zur Beurteilung, ob für den Täter die Prognose erstellt werden kann, er werde sich in Zukunft wohl verhalten, Bedacht genommen werden darf.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013090179.X02

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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