TE Vwgh Erkenntnis 2000/10/11 2000/03/0146

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Veröffentlicht am 11.10.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §2 Abs1 Z1;
KFG 1967 §2 Abs1 Z10;
KFG 1967 §2 Abs1 Z11;
KFG 1967 §2 Abs1 Z12;
KFG 1967 §2 Abs1 Z2;
KFG 1967 §2 Abs1 Z3;
StVO 1960 §2 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z6d;
StVO 1960 §52 lita Z7b;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des U H in M, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Michael Kinberger und Dr. Alexander Schuberth, Rechtsanwälte in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 12. Jänner 2000, Zl. uvs-1999/17/017-4, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 11. Jänner 1999 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 9. Juli 1997 um 15.00 Uhr in Zirl auf der B 177 entlang des Zirler Berges in Richtung Scharnitz ein Sattelkraftfahrzeug mit Auflieger (jeweils nach dem Kennzeichen bestimmt) gelenkt und dadurch das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit Anhänger" nicht beachtet. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a

Z. 6 d StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- verhängt wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Jänner 2000 wurde die gegen dieses Straferkenntnis gerichtete Berufung als unbegründet abgewiesen und der Spruch wie folgt berichtigt:

"Der Beschuldigte U H hat am 9.7.1997 gegen 15.00 Uhr von Zirl kommend auf der B 177 entlang des Zirler Berges von StrKM 2.05 bis StrKM 5.20 zwischen Zirl und Reith bei Seefeld in Richtung Scharnitz des Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen ..., mit dem Auflieger, Kennzeichen ..., gelenkt und das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen 'Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit Anhänger' nicht beachtet."

2. Über die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

2.1. Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, er habe das Tatbild des § 52 lit. a Z. 6 d StVO 1960, mit dem ein Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit Anhänger verordnet werde, nicht erfüllt. Ein Sattelkraftfahrzeug könne nämlich einem Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit Anhänger nicht subsumiert werden, weil für Lastkraftfahrzeuge bzw. Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger ein eigenes Fahrverbotszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 7 a bzw. Z. 7 b StVO 1960 bestehe. Ferner sei ein Sattelkraftfahrzeug als ein einziges Kraftfahrzeug anzusehen und unterliege nicht dem Verbot des § 52 lit. a Z. 6 d StVO 1960, da dieses einzig und allein den Tatbestand für Kraftfahrzeuge mit Anhängern und nicht für Sattelfahrzeuge im Sinn des § 2 Z. 11 KFG bzw. Zugmaschinen im Sinn des § 2 Z. 9 KFG gelte.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Das Vorschriftszeichen "Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit Anhänger" gemäß § 52 lit. a Z. 6d StVO 1960 zeigt an, dass das Fahren mit Kraftfahrzeugen mit allen Arten von Anhängern verboten ist. Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet. Eine Längenangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Anhängers die im Zeichen angegebene Länge überschreitet.

Das Vorschriftszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge" gemäß § 52 lit. a Z. 7a StVO 1960 zeigt an, dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten ist. Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet. Eine Längenangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Lastkraftfahrzeuges oder die Länge eines mitgeführten Anhängers oder die Länge des Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger die im Zeichen angegebene Länge überschreitet.

Das Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger" gemäß § 52 lit. a Z. 7b leg. cit. zeigt an, dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit Anhänger verboten ist. Die Gewichtsangabe bedeutet, dass das Mitführen von Anhängern verboten ist, deren Gesamtgewicht das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet. Der Verkehr von Sattelkraftfahrzeugen und von Zugmaschinen mit einem Anhänger ist jedoch gestattet.

Gemäß § 2 Abs. 2 StVO 1960 sind die Begriffsbestimmungen für Kraftfahrzeuge in den kraftfahrrechtlichen Vorschriften enthalten. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 ist ein Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch frei gemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird. Als Anhänger gilt nach § 2 Abs. 1 Z. 2 KFG 1967 ein nicht unter § 2 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. fallendes Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, mit Kraftfahrzeugen auf Straßen gezogen zu werden, oder mit einem Kraftfahrzeug auf Straßen gezogen wird; als leichter Anhänger gilt ein Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg. Nach § 2 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. ist Kraftwagen ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern; zwei Räder mit einer gemeinsamen Nabe und Zwillingsräder sind als ein Rad zu zählen. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 10 KFG 1967 ist Sattelkraftfahrzeug ein Sattelzugfahrzeug (§ 2 Abs. 1 Z. 11 leg. cit.) mit einem so auf diesem aufliegenden Sattelanhänger (§ 2 Abs. 1 Z. 12 leg. cit.), dass ein wesentlicher Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes vom Sattelzugfahrzeug getragen wird. Nach § 2 Abs. 1 Z. 11 KFG 1967 ist Sattelzugfahrzeug ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, einen Sattelanhänger (§ 2 Abs. 1 Z. 12 KFG 1967) so zu ziehen, dass ihn dieser mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes belastet. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 12 KFG 1967 ist Sattelanhänger ein Anhänger, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, so mit einem Sattelzugfahrzeug gezogen zu werden, dass er dieses mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes belastet.

Aus der Zusammenschau dieser Regelungen ergibt sich, dass es sich bei einem Sattelkraftfahrzeug um ein "Kraftfahrzeug" (vgl. § 2 Abs. 1 Z. 10 iVm Z. 1, 3 und 11 leg. cit.) und bei einem Sattelanhänger um einen "Anhänger" (§ 2 Abs. 1 Z. 12 iVm Z. 2 leg. cit.) handelt. Daraus ergibt sich, dass im Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit Anhänger gemäß § 52 lit. a Z. 6d StVO 1960 das Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger gemäß § 52 lit. a Z. 7b leg. cit. enthalten ist.

Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht rechtsirrig, wenn die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer - der (wie sich aus dem unbestrittenen Tatvorwurf ergibt) ein "Sattelkraftfahrzeug" mit "Auflieger", und damit im Ergebnis ein Kraftfahrzeug mit Anhänger, lenkte - angelastete Tat dem Fahrverbot des § 52 lit. a Z. 6 d StVO 1960 subsumierte.

2.2. Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Berichtigung bezüglich des Tatortes widerspreche dem § 44 a VStG, ist entgegenzuhalten, dass die im angefochtenen Bescheid erfolgte Berichtigung (vgl. Punkt 1.) nicht über die mit der Umschreibung des Tatortes im besagten Straferkenntnis gezogenen Grenzen hinaus geht, wurde doch schon in diesem Straferkenntnis der Tatort mit der Wendung "entlang des Zirlerberges" umschrieben. Dass es sich bei der von der belangten Behörde diesbezüglich mit bestimmten Straßenkilometern angegebenen Wegstrecke aber nicht um die Strecke entlang des Zirlerberges handelte, hat die Beschwerde nicht behauptet; auch den vorgelegten Verwaltungsakten lässt sich hiefür kein Anhaltspunkt entnehmen. Wenn die Behörde den Tatort mit einer Wegstrecke umschrieben hat, entspricht dies ebenfalls (entgegen der Beschwerde) bei der hier vorliegenden Übertretung - welche nur während der Fahrt begangen werden kann, sodass als Tatort nicht ein bestimmter Punkt, sondern nur eine bestimmte (Fahr-)strecke in Betracht kommt - den Erfordernissen des § 44a Z. 1 VStG (vgl. in diesem Sinne etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. März 1996, Zl. 96/03/0040, und vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/03/0089, betreffend Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit). Dies vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht daran zweifelt, dass dem Beschuldigten mit der Umschreibung "entlang des Zirlerberges" die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wurde, dass er in der Lage war, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und weiters der Spruch des angefochtenen Bescheides geeignet ist, den Beschwerdeführer rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. (Vgl. zum Ganzen insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, Slg. Nr. 11.894/A.)

2.3. Entgegen der Beschwerde kann es der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm diesbezüglich zukommenden Überprüfungsbefugnis (siehe hiezu wiederum das zitierte Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985) auch nicht als rechtswidrig erkennen, wenn die belangte Behörde den maßgeblichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zum Einen die als überzeugend und glaubhaft gewerteten, widerspruchsfreien und schlüssigen Aussagen des von ihr als Zeugen vernommenen Gendarmeriebeamten (den Verfasser der Anzeige an die genannte Bezirkshauptmannschaft), der insbesondere angab, dass er dem eingelegten Schaublatt des vom Beschwerdeführer gelenkten Kraftfahrzeuges entnehmen habe können, dass der Beschwerdeführer die besagte Strecke (von Straßenkilometer 2.05 bis Straßenkilometer 5.20) zurückgelegt habe, zum Anderen die Einsichtnahme in das (den Verwaltungsstrafakten in Kopie einliegende) Formblatt für Straßenkontrollen zu Grunde legte, aus welchem hervorgeht, dass die dem Beschwerdeführer angelastete Übertretung durch "das eingelegte Schaublatt" festgestellt worden sie. Die belangte Behörde hat dabei zutreffend angenommen, dass der genannte Zeuge als geschulter Beamter in der Lage war, einem Tachografenblatt die Länge der zurückgelegten Strecke zu entnehmen.

2.4. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 11. Oktober 2000

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030146.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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