RS Vwgh 2014/3/19 2013/09/0029

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Veröffentlicht am 19.03.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §56 Abs2;
BDG 1979 §56 Abs3;
MRK Art8;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Erfolgen die Nebenbeschäftigungen nicht erwerbsmäßig und unentgeltlich, so mindert dies, wie schon aus der Meldepflicht nur für erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen gemäß § 56 Abs. 3 BDG 1979 hervorgeht, den möglichen Unwert einer nicht auf Erwerb gerichteten Nebenbeschäftigung. Erfolgt eine Nebenbeschäftigung nicht erwerbsmäßig, so kann daher nur mit geringerer Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass eine solche Nebenbeschäftigung wesentliche Interessen des Dienstes iSd § 56 Abs. 2 BDG 1979 gefährdet. Die gelegentliche Erteilung von unentgeltlichem Rat und Hilfestellungen sowie Hilfestellungen im Rahmen von freundschaftlichen und familiären Beziehungen werden daher nicht ohne Weiteres einen Anlass für die Annahme geben, dadurch wären wesentliche Interessen des Dienstes iSd § 56 Abs. 2 BDG 1979 gefährdet. Gegen die Annahme der Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen durch eine Nebenbeschäftigung wird auch sprechen, wenn es sich um Leistungen im Rahmen einer familiären Beistands- und Mitwirkungspflicht handelt (vgl. Entscheidungen OGH 13. Februar 1997, 8 ObS 2/97; 19. Juli 2002, 10 ObS 196/02z; E 14. März 2001, 95/08/0091; E 22. Oktober 2003, 2001/09/0135) hinsichtlich derer etwa auch die Dienstnehmereigenschaft oder ein Anspruch auf ein Entgelt verneint wird.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013090029.X05

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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