RS Vfgh 2014/3/4 B1008/2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.2014
beobachten
merken

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VersammlungsG §6
EMRK Art11

Leitsatz

Verletzung der Versammlungsfreiheit durch Untersagung der Versammlung "Autofreier Tag 2011" auf der Wiener Ringstraße; Prognose über die zu erwartenden Verkehrsbeeinträchtigungen für die Untersagung nicht ausreichend

Rechtssatz

Die beschwerdeführende Partei "Interessensgemeinschaft Fahrrad" ist ein nach dem VereinsG 2002 konstituierter Verein und besitzt daher Rechtspersönlichkeit; sie ist zur Einbringung der - auch ansonsten zulässigen - Beschwerde legitimiert.

Die belangte Behörde stützt die Untersagung der vorliegenden Versammlung alleine auf zu erwartende "schwerwiegende Verkehrsbehinderungen" und lässt das Interesse an deren Vermeidung bereits als Argument für die Untersagung genügen. Dabei übersieht die belangte Behörde, dass der Veranstalter des autofreien Tages gerade auch öffentliche Verkehrsflächen benutzen will. Auch ist zu bedenken, dass der Veranstalter in seiner Versammlungsanzeige sogar darauf geachtet hat, dass der öffentliche Verkehr am Versammlungsort ungehindert durchgeführt werden kann und dass Einsatzfahrzeuge die Nebenfahrbahnen der Wiener Ringstraße gegebenenfalls benützen könnten. Auch war der Zeitpunkt der geplanten Versammlung von vornherein allgemein bekannt und es den zuständigen Behörden daher zumutbar, zeitgerecht für entsprechende Ausweichrouten zu sorgen.

Hinweis darauf, dass der "autofreie Tag" am 22. September weltweit abgehalten wird und dieser in Wien bereits zum fünften Mal stattfinden hätte sollen. Unter dem Titel "Rasen am Ring" hat bereits in den Jahren 2007 bis 2010 jeweils auf einem Abschnitt der Wiener Ringstraße in den Nachmittags- und Abendstunden diese Form der Versammlung stattgefunden.

Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die von der beschwerdeführenden Partei beabsichtigte Versammlung eine so schwerwiegende Gefahr der öffentlichen Sicherheit oder des öffentlichen Wohles hervorrufen hätte können, dass ihre Untersagung gemäß Art11 Abs2 EMRK gerechtfertigt war.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Versammlungsrecht, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B1008.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten