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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Bedenken gegen die Berechnung der Mindestkörperschaftsteuer vom Mindestgrund- bzw -stammkapital bei der gebotenen Durchschnittsbetrachtung sowie unter Gesichtspunkten der Verwaltungsökonomie; keine Verfassungswidrigkeit der überproportionalen Ertragsbesteuerung bestimmter Kapitalgesellschaften; hingegen Anlaßfallwirkung der Aufhebung der rückwirkenden Inkraftsetzung einer Neuregelung der Mindestkörperschaftsteuer nach dem ersten aufhebenden Erkenntnis des VerfassungsgerichtshofesSpruch
Die beschwerdeführenden Gesellschaften sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, den beschwerdeführenden Gesellschaften zu Handen der Beschwerdevertreter die mit jeweils S 18.000,--, im Fall der sechstbeschwerdeführenden Gesellschaft mit S 20.500,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. a) Die beschwerdeführenden Gesellschaften mit beschränkter Haftung erwirtschafteten in den letzten Jahren zum Teil Verluste (die zu B2195/97, B2254/97 und B2255/97 beschwerdeführenden Gesellschaften), zum Teil Gewinne in der Höhe von rundrömisch eins. 1. a) Die beschwerdeführenden Gesellschaften mit beschränkter Haftung erwirtschafteten in den letzten Jahren zum Teil Verluste (die zu B2195/97, B2254/97 und B2255/97 beschwerdeführenden Gesellschaften), zum Teil Gewinne in der Höhe von rund
S 30.000,-- bis 40.000,-- (die zu B2207/97 und B2256/97 beschwerdeführenden Gesellschaften). Sie erwarten für die nächsten Jahre durchwegs Verluste oder bloß geringfügige Gewinne.
Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wurden den Gesellschaften gemäß §24 Abs4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 - KStG 1988, BGBl. 401, (künftig: KStG) idF des ArtI Z1 des Bundesgesetzes BGBl. I 70/1997 (künftig: KStG idF 1997) Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 1997 und die Folgejahre in der Höhe von je S 25.000,-- p.a. vorgeschrieben. Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wurden den Gesellschaften gemäß §24 Abs4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 - KStG 1988, BGBl. 401, (künftig: KStG) in der Fassung des ArtI Z1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 1997, (künftig: KStG in der Fassung 1997) Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 1997 und die Folgejahre in der Höhe von je S 25.000,-- p.a. vorgeschrieben.
b) Über das Vermögen der zu B2378/97 beschwerdeführenden Aktiengesellschaft wurde im Jahre 1992 ein - nach wie vor anhängiges - Konkursverfahren eröffnet.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wurden der Gesellschaft ungeachtet des Umstandes, daß sie Verluste erlitt, gemäß §24 Abs4 des KStG idF 1997 Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 1997 und die Folgejahre in der Höhe von S 50.000,-- p.a. vorgeschrieben. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wurden der Gesellschaft ungeachtet des Umstandes, daß sie Verluste erlitt, gemäß §24 Abs4 des KStG in der Fassung 1997 Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 1997 und die Folgejahre in der Höhe von S 50.000,-- p.a. vorgeschrieben.
2. a) Gegen diese Bescheide richten sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, in denen Rechtsverletzungen wegen Anwendung der für verfassungswidrig erachteten Bestimmungen des §24 Abs4 und des §26a Abs7 KStG idF 1997 sowie die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz, auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf Erwerbsausübungsfreiheit behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt wird. 2. a) Gegen diese Bescheide richten sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, in denen Rechtsverletzungen wegen Anwendung der für verfassungswidrig erachteten Bestimmungen des §24 Abs4 und des §26a Abs7 KStG in der Fassung 1997 sowie die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz, auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf Erwerbsausübungsfreiheit behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt wird.
b) Die belangte Finanzlandesdirektion hat die Verwaltungsakten vorgelegt und Gegenschriften erstattet, in denen sie den Beschwerdebehauptungen entgegentritt, die Verfassungsmäßigkeit der von den Beschwerden für bedenklich erachteten Gesetzesbestimmungen verteidigt und die Abweisung der Beschwerden beantragt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat die - zulässigen (vgl. VfGH 11.12.1997, G441-449/97) - Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden und über sie erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat die - zulässigen vergleiche VfGH 11.12.1997, G441-449/97) - Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden und über sie erwogen:
1. Nach §1 Abs1 und 2 KStG sind juristische Personen des Privatrechts, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie unter bestimmten, in §3 leg.cit. genannten Voraussetzungen auch andere Einrichtungen körperschaftsteuerpflichtig. Sie sind, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Bei solchen unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Personen wird die Körperschaftsteuer nach dem Einkommen bemessen; sie beträgt seit 1. Jänner 1994 gemäß §22 Abs1 KStG idF des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. 818, 34 %. 1. Nach §1 Abs1 und 2 KStG sind juristische Personen des Privatrechts, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie unter bestimmten, in §3 leg.cit. genannten Voraussetzungen auch andere Einrichtungen körperschaftsteuerpflichtig. Sie sind, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Bei solchen unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Personen wird die Körperschaftsteuer nach dem Einkommen bemessen; sie beträgt seit 1. Jänner 1994 gemäß §22 Abs1 KStG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt 818, 34 %.
Unabhängig von der sich aus diesen Regeln ergebenden Höhe der Steuerschuld haben alle unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften eine Mindeststeuer zu entrichten.
Diesbezüglich sieht §24 Abs4 KStG idF 1997 folgendes vor:Diesbezüglich sieht §24 Abs4 KStG in der Fassung 1997 folgendes vor:
1. Es ist für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von 5 % eines Viertels der
gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals
(§7 des Aktiengesetzes 1965, §6 des GmbH-Gesetzes)
zu entrichten. Ändert sich die für die Mindeststeuer maßgebliche Rechtsform während eines Kalendervierteljahres, so ist dafür die am Beginn des Kalendervierteljahres bestehende Rechtsform maßgeblich.
2. Liegt der letzten Veranlagung zur Umsatzsteuer ein Umsatz im Sinne des §1 Abs1 Z1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 von mehr als 50 Millionen Schilling zugrunde oder ist die unbeschränkt steuerpflichtigeKapitalgesellschaft ein Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen, so erhöht sich die Mindeststeuer für jedes volle Kalendervierteljahr auf 18 750 S. Maßgebend sind dabei die Verhältnisse zum 30. September. 2. Liegt der letzten Veranlagung zur Umsatzsteuer ein Umsatz im Sinne des §1 Abs1 Z1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 von mehr als 50 Millionen Schilling zugrunde oder ist die unbeschränkt steuerpflichtigeKapitalgesellschaft ein Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen, so erhöht sich die Mindeststeuer für jedes volle Kalendervierteljahr auf 18 750 Sitzung Maßgebend sind dabei die Verhältnisse zum 30. September.
3. Abweichend von Z1 und 2 beträgt die Mindeststeuer für die ersten vier Kalendervierteljahre ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht für jedes volle Kalendervierteljahr 3 750 S.
4. Die Mindeststeuer ist in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine Vorauszahlung im Sinne des §45 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzurechnen. Die Anrechnung
ist mit jenem Betrag begrenzt, mit dem die im Veranlagungsjahr oder in den folgenden Veranlagungszeit-Veranlagungszeiträumen entstehende tatsächliche Körperschaftsteuerschuld den sich aus den Z1 bis 3 für diesen Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt."
Hinsichtlich des Wirksamkeitsbeginns dieser Bestimmung normiert der durch ArtI Z3 des Bundesgesetzes BGBl. I 70/1997 dem §26a KStG angefügte Abs7: Hinsichtlich des Wirksamkeitsbeginns dieser Bestimmung normiert der durch ArtI Z3 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 1997, dem §26a KStG angefügte Abs7:
(Das diese Novellierung enthaltende Bundesgesetz wurde mit BGBl. I 70/1997 kundgemacht, das am 11. Juli 1997 ausgegeben wurde.) (Das diese Novellierung enthaltende Bundesgesetz wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 1997, kundgemacht, das am 11. Juli 1997 ausgegeben wurde.)
2. a) §24 Abs4 Z1 KStG idF 1997 ordnet an, daß Kapitalgesellschaften eine Mindeststeuer von 5 % der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals p.a. zu entrichten haben. Dies entspricht einer Mindeststeuer von S 50.000,-- p.a. für Aktiengesellschaften und von S 25.000,-- p.a. für Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Mindeststeuer ist dabei unabhängig davon zu entrichten, ob das tatsächliche Grund- oder Stammkapital höher als das gesetzlich geforderte Mindestkapital (S 1.000.000,-- für Aktiengesellschaften und S 500.000,-- für Gesellschaften mit beschränkter Haftung) ist, sowie unabhängig davon, ob das Mindestkapital voll oder nur teilweise geleistet ist. 2. a) §24 Abs4 Z1 KStG in der Fassung 1997 ordnet an, daß Kapitalgesellschaften eine Mindeststeuer von 5 % der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals p.a. zu entrichten haben. Dies entspricht einer Mindeststeuer von S 50.000,-- p.a. für Aktiengesellschaften und von S 25.000,-- p.a. für Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Mindeststeuer ist dabei unabhängig davon zu entrichten, ob das tatsächliche Grund- oder Stammkapital höher als das gesetzlich geforderte Mindestkapital (S 1.000.000,-- für Aktiengesellschaften und S 500.000,-- für Gesellschaften mit beschränkter Haftung) ist, sowie unabhängig davon, ob das Mindestkapital voll oder nur teilweise geleistet ist.
Die Beschwerden beschreiben die Wirkung dieser Mindeststeuer folgendermaßen:
"Die neue Mindestkörperschaftsteuer von S 25.000,-- für GmbHs und von S 50.000,-- für AGs unterstellt bei einem Steuersatz von 34 % ein steuerpflichtiges Einkommen von rund S 73.500,-- p.a. bei GmbHs bzw. von rund S 147.000,-- p.a. bei AGs. Bezogen auf das voll eingezahlte, gesetzlich geforderte Mindestnennkapital bedeutet dies eine Rendite auf das Nominalkapital von rund 14,7 %, bezogen auf die gesetzlich erforderliche Mindesteinzahlung einer GmbH in Höhe von S 250.000,-- sogar eine Rendite von 29,4 %."
b) Die sich aus der Regelung ergebende Wirkung, daß Aktiengesellschaften mit einem steuerpflichtigen Einkommen von weniger als rund S 147.000,-- p.a. und Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem steuerpflichtigen Einkommen von weniger als rund S 73.500,-- p.a. eine überproportionale Steuerbelastung zu tragen haben, halten die Beschwerden für verfassungswidrig: Sie berufen sich dabei auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1997, G388-391/96.
In dieser Entscheidung hatte der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des §24 Abs4 KStG idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. 201, die für Kapitalgesellschaften eine Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von S 50.000,-- vorgesehen hatte, für gleichheitswidrig erachtet, weil sie Ungleiches gleich behandelte, wenn sie, ohne zu differenzieren, alle Einkommen unter S 147.000,-- p.a. mit einer gleich hohen Ertragsteuer in der Höhe von S 50.000,-- belastete, ohne daß sich dafür eine sachliche Rechtfertigung finden ließ. Der Verfassungsgerichtshof hielt es für verfassungswidrig, daß durch die damals geltende Regelung im Effekt Kapitalgesellschaften mit geringeren Erträgen relativ höher und solche mit höheren Erträgen relativ geringer besteuert würden. Unter Hinweis auf VfSlg. 8233/1978 vertrat der Gerichtshof im Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, G388-391/96, die Auffassung, daß steuerliche Belastungen mit gegebenen Unterschieden in den tatsächlichen Verhältnissen allein oder in Verbindung mit der rechtlichen Verfassung der Gesellschaft und dem angestrebten Regelungszweck in sachlichem Zusammenhang stehen müssen. Dabei dürfe die Sachlichkeit einer Abweichung vom Proportionaltarif nicht losgelöst von den für die Gründung der Kapitalgesellschaften bestehenden Bedingungen beurteilt werden. In dieser Entscheidung hatte der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des §24 Abs4 KStG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. 201, die für Kapitalgesellschaften eine Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von S 50.000,-- vorgesehen hatte, für gleichheitswidrig erachtet, weil sie Ungleiches gleich behandelte, wenn sie, ohne zu differenzieren, alle Einkommen unter S 147.000,-- p.a. mit einer gleich hohen Ertragsteuer in der Höhe von S 50.000,-- belastete, ohne daß sich dafür eine sachliche Rechtfertigung finden ließ. Der Verfassungsgerichtshof hielt es für verfassungswidrig, daß durch die damals geltende Regelung im Effekt Kapitalgesellschaften mit geringeren Erträgen relativ höher und solche mit höheren Erträgen relativ geringer besteuert würden. Unter Hinweis auf VfSlg. 8233/1978 vertrat der Gerichtshof im Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, G388-391/96, die Auffassung, daß steuerliche Belastungen mit gegebenen Unterschieden in den tatsächlichen Verhältnissen allein oder in Verbindung mit der rechtlichen Verfassung der Gesellschaft und dem angestrebten Regelungszweck in sachlichem Zusammenhang stehen müssen. Dabei dürfe die Sachlichkeit einer Abweichung vom Proportionaltarif nicht losgelöst von den für die Gründung der Kapitalgesellschaften bestehenden Bedingungen beurteilt werden.
Darauf aufbauend führte er aus:
"Wendet man den darin zum Ausdruck kommenden Maßstab auf den hier zur Entscheidung stehenden Fall an, so zeigt sich, daß es noch im Rahmen der Grenzen rechtspolitischer Gestaltungsfreiheit liegt, eine Mindestbesteuerung vorzusehen, die davon ausgeht, daß eine Kapitalgesellschaft eine Mindestrendite in einer Höhe erwirtschaftet, wie sie etwa auch der Verzinsung von längerfristig in Wertpapieren veranlagtem Kapital entspricht. Nun bewirkte die Regelung der Mindestkörperschaftsteuer idF des Abgabenänderungsgesetzes 1994 im Beispielsfall der GesmbH mit voll eingezahltem Mindest-Gesellschaftskapital nur bis zu einer Kapitalrendite von rund 10 % vor Steuer eine überproportionale Belastung, was ... verfassungsrechtlich noch nicht bedenklich ist. Nicht mehr gerechtfertigt werden kann es aber, die Steuerbelastung so anzusetzen, daß davon Kapitalgesellschaften immer dann überproportional getroffen werden, wenn sie ein Mindesteinkommen von S 147.000,-- p.a., also im gewählten Beispiel eine Rendite von 30 % nicht erreichen. Denn eine derartige steuerliche Belastung ist mit der rechtlichen Verfassung der betroffenen Gesellschaften nicht mehr in Einklang zu bringen." "Wendet man den darin zum Ausdruck kommenden Maßstab auf den hier zur Entscheidung stehenden Fall an, so zeigt sich, daß es noch im Rahmen der Grenzen rechtspolitischer Gestaltungsfreiheit liegt, eine Mindestbesteuerung vorzusehen, die davon ausgeht, daß eine Kapitalgesellschaft eine Mindestrendite in einer Höhe erwirtschaftet, wie sie etwa auch der Verzinsung von längerfristig in Wertpapieren veranlagtem Kapital entspricht. Nun bewirkte die Regelung der Mindestkörperschaftsteuer in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1994 im Beispielsfall der GesmbH mit voll eingezahltem Mindest-Gesellschaftskapital nur bis zu einer Kapitalrendite von rund 10 % vor Steuer eine überproportionale Belastung, was ... verfassungsrechtlich noch nicht bedenklich ist. Nicht mehr gerechtfertigt werden kann es aber, die Steuerbelastung so anzusetzen, daß davon Kapitalgesellschaften immer dann überproportional getroffen werden, wenn sie ein Mindesteinkommen von S 147.000,-- p.a., also im gewählten Beispiel eine Rendite von 30 % nicht erreichen. Denn eine derartige steuerliche Belastung ist mit der rechtlichen Verfassung der betroffenen Gesellschaften nicht mehr in Einklang zu bringen."
c) Daran knüpfen die Beschwerden an und meinen, daß der Grundtatbestand des §24 Abs4 Z1 KStG idF 1997 aus folgenden Gründen gleichheitswidrig sei: c) Daran knüpfen die Beschwerden an und meinen, daß der Grundtatbestand des §24 Abs4 Z1 KStG in der Fassung 1997 aus folgenden Gründen gleichheitswidrig sei:
"Der VfGH hat eine Mindestkörperschaftsteuer, welche einer Nennkapitalrendite von 10 % vor Steuer (7 % nach Steuer) entspricht, 'noch' als zulässig erachtet. Die Mindestkörperschaftsteuer 1997 unterstellt bei GmbHs ein steuerpflichtiges Einkommen von rund S 73.500,-- p.a. und bei AGs von rund S 147.000,-- p.a., was einer Nennkapitalrendite vor Steuer von rund 14,7 % entspricht. Dieser Prozentsatz liegt jedenfalls weit über der vom VfGH genannten Verzinsung von längerfristig in Wertpapieren veranlagtem Kapital (im Mai 1997 lag etwa die Rendite für 'Emittenten gesamt' (früher Anleihen im weiteren Sinn) bei 4,74 %; s. Statistisches Monatsheft der Oesterreichischen Nationalbank, Heft 5/1997) und ist bei Kapitalgesellschaften oft nicht erzielbar.
Quantschnigg, Neue Mindestkörperschaftsteuer, ÖStZ 1997, 282, 283 verweist in diesem Zusammenhang auf für AGs existente Statistiken, wonach AGs in den Jahren 1990 bis 1994 durchschnittlich folgende Nennkapitalrenditen erzielten: 1990:
31,9 %, 1992: 13,6 %, 1993: 9,4 %, 1994: 26,9 %, im Durchschnitt des Beobachtungszeitraumes somit knapp über 20 %. Bei GmbHs könne von ähnlichen Nennkapitalrenditen ausgegangen werden, da sich diese branchenabhängig und nicht rechtsformabhängig einstellen. Diesen Ausführungen von Quantschnigg ist entgegenzuhalten, daß der Gerichtshof im Erkenntnis vom 24. Jänner 1997 lediglich einen Vergleich zu jener Rendite herangezogen hat, die durchschnittlich bei der längerfristigen Veranlagung in Wertpapieren erzielbar ist. Im übrigen ist die Aussage von Quantschnigg, daß die von AGs durchschnittlich erzielbare Nennkapitalrendite auch von GmbHs erwirtschaftet werden könne, unzutreffend. Hiefür spricht die bloße Tatsache, daß 68,5 % aller Körperschaftsteuerpflichtigen sogenannte Nullfälle sind (siehe hiezu sogleich). Wie die zuletzt verlautbarte Körperschaftsteuerstatistik 1992 zeigt, weist das Steueraufkommen und die Einkommensentwicklung bei AGs einerseits und GmbHs andererseits überdies wesentliche Unterschiede auf: So erhöht sich das zu versteuernde Einkommen pro AG von S 19,6 Mio. im Jahr 1983 auf S 75,6 Mio. im Jahr 1992 (Steigerung um 360 %); hingegen erhöhte sich das zu versteuernde Einkommen pro GmbH nur von S 1,369 Mio. im Jahr 1983 auf S 1,859 Mio. im Jahr 1992 (Steigerung um 151,3 %)(s. Körperschaftsteuerstatistik 1992, Statistische Nachrichten 10/1996, 817, 821). Weiters spricht die bloße Tatsache, daß nach der Körperschaftsteuerstatistik 1992 68,5 % aller Steuerpflichtigen sogenannte Nullfälle sind und überdies 91,1 % der Nullfälle auf GmbHs entfallen (s. auch Winner, Zur Problematik der Mindestkörperschaftsteuer, ÖStZ 1997, 297, 298), gegen die Annahme, daß die bei AGs durchschnittlich erzielbare Nennkapitalrendite auch von GmbHs durchschnittlich erwirtschaftet werde. Weiters sind nach wie vor ca. zwei Drittel aller GmbHs Nullfälle. Gilt es nun die Mindestbesteuerung dieser Gesellschaften zu rechtfertigen, kann nicht auf das durchschnittliche Ergebnis anderer (steuerpflichtiger) Gesellschaften abgestellt werden. Hier wird offensichtlich das vom Gerichtshof genannte Kriterium einer Mindestrendite, welches noch im Rahmen der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit liegt und bei dessen Nichterreichen negative Konsequenzen für den Steuerpflichtigen als zulässig erachtet werden, mit dem Kriterium einer Durchschnittsrendite vermengt."
d) Dem hält die belangte Behörde folgendes entgegen:
"Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, G388/96-391/96, ausgesprochen hat, liegt 'es noch im Rahmen der Grenzen rechtspolitischer Gestaltungsfreiheit ..., eine Mindestbesteuerung vorzusehen, die davon ausgeht, daß eine Kapitalgesellschaft eine Mindestrendite in einer Höhe erwirtschaftet, wie sie etwa auch der Verzinsung von längerfristig in Wertpapieren veranlagtem Kapital entspricht.'
Diese - zentrale - Aussage des Gerichtshofes ist wohl so zu verstehen, daß eine Anknüpfung an eine einigermaßen 'gesicherte' Renditeerwartung zu finden ist. Als ein Beispiel (arg. 'etwa') ist die Renditeerwartung aus der Verzinsung längerfristig in Wertpapieren veranlagten Kapitals anzusehen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann dies aber nicht die einzig mögliche Anknüpfung sein, wenn auch noch andere sachliche Anknüpfungen in Frage kommen. Eine weitere derartige sachliche Anknüpfung zeigt sich bei Betrachtung des typischen 'Einsatzbereiches' von Kapitalgesellschaften. Gerade Kapitalgesellschaften stellen eine Rechtsform dar, im Rahmen derer praktisch ausschließlich unternehmerische Zielsetzungen verfolgt werden. Es kann daher nicht unsachlich sein, bei der Ausgestaltung der Mindeststeuer an einer Rendite Maß zu nehmen, wie sie sich typischerweise aus unternehmerisch eingesetztem Kapital ergibt.
... Legt man diesen Maßstab zugrunde, so zeigt sich, daß die Ausgestaltung der angefochtenen Regelung auf einem derartigen Konzept aufbaut. §24 Abs4 Z1 KStG idF BGBl. I 70/1997 knüpft an das durch die gesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebene Mindestgrund- bzw. Mindeststammkapital der Kapitalgesellschaften an. Es handelt sich dabei um eine Größe, die der Gesetzgeber selbst als Ausstattungserfordernis für Kapitalgesellschaften sowohl bei der Gründung als auch im weiteren Bestehen der Kapitalgesellschaft vorgibt. In seiner Funktion bildet das gesetzliche Mindestkapital wertmäßig den Haftungsfonds für die Gläubiger (Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht2, Band I, Seite 54). Aus der Sicht des Kapitaleinsatzes - also des für die Gläubigeransprüche einstehenden Schuldners - ist somit das Mindestkapital als jene Größe anzusehen, die das Mindestausmaß an Risikokapitaleinsatz wiederspiegelt; daraus wird eben auch das Mindestausmaß an Körperschaftsteuer abgeleitet. Genau dieser Risikokapitaleinsatz ist aber jene Größe, die mit dem Kapitaleinsatz zB bei langfristigen Veranlagungen vergleichbar ist. ... ... Legt man diesen Maßstab zugrunde, so zeigt sich, daß die Ausgestaltung der angefochtenen Regelung auf einem derartigen Konzept aufbaut. §24 Abs4 Z1 KStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 1997, knüpft an das durch die gesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebene Mindestgrund- bzw. Mindeststammkapital der Kapitalgesellschaften an. Es handelt sich dabei um eine Größe, die der Gesetzgeber selbst als Ausstattungserfordernis für Kapitalgesellschaften sowohl bei der Gründung als auch im weiteren Bestehen der Kapitalgesellschaft vorgibt. In seiner Funktion bildet das gesetzliche Mindestkapital wertmäßig den Haftungsfonds für die Gläubiger (Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht2, Band römisch eins, Seite 54). Aus der Sicht des Kapitaleinsatzes - also des für die Gläubigeransprüche einstehenden Schuldners - ist somit das Mindestkapital als jene Größe anzusehen, die das Mindestausmaß an Risikokapitaleinsatz wiederspiegelt; daraus wird eben auch das Mindestausmaß an Körperschaftsteuer abgeleitet. Genau dieser Risikokapitaleinsatz ist aber jene Größe, die mit dem Kapitaleinsatz zB bei langfristigen Veranlagungen vergleichbar ist. ...
... Der Umstand, daß der Mindeststeuer ein höheres Einkommen
zugrunde liegt als der Ertrag aus 'der Verzinsung von
längerfristig in Wertpapieren veranlagtem Kapital' - bezogen auf
das Mindestkapital -, vermag für sich die Regelung nicht in Frage
zu stellen. Wie bereits ... dargestellt, ist es sachlich zu
rechtfertigen, an die Rendite unternehmerisch genutzten Kapitals anzuknüpfen. Nun wird Risikokapital stets höher verzinst als anderes langfristig angelegtes Kapital. Bei der Verzinsung von Risikokapital will der Kapitalgeber auch das Risiko, das er mit dem Einsatz seines Kapitals trägt, abgegolten bekommen. Der Kapitalgeber wird also neben dem 'Bestandsentgelt' für die *berlassung des Kapitals noch eine Risikoprämie verlangen. Daß dies auch - und gerade - beim Einsatz von Kapital als Nennkapital einer Kapitalgesellschaft gilt, läßt sich empirisch belegen. Wie bereits in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, gibt es Untersuchungen für die Nennkapitalrentabilität von Aktiengesellschaften. Dazu existente Statistiken zeigen in den Jahren 1990 bis 1994 folgendes Bild an Nennkapitalrenditen:
1990 31,9 %
1992 13,6 %
1993 9,4 %
1994 26,9 %
Die Nennkapitalrendite beläuft sich im Durchschnitt des Beobachtungszeitraumes somit knapp über 20 %. Für GmbH gibt es keine vergleichbaren Statistiken. Nun kann aber wohl angenommen werden, daß bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung von ähnlichen Nennkapitalrenditen ausgegangen werden kann. Es kann nämlich für die Kapitalrendite keinen Unterschied machen, ob eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer AG oder einer GmbH geführt wird."
Angesichts des Umstandes, daß die am Mindestnennkapital orientierte Höhe der Mindestkörperschaftsteuer einer Nennkapitalrendite von 14,7 % entspricht, und angesichts der unbeschränkten Vortragsfähigkeit der bezahlten Beträge sei die Regelung nicht verfassungswidrig.
e) Auch der Verfassungsgerichtshof hat gegen die Regelung des §24 Abs4 Z1 KStG idF 1997 keine verfassungsrechtlichen Bedenken: e) Auch der Verfassungsgerichtshof hat gegen die Regelung des §24 Abs4 Z1 KStG in der Fassung 1997 keine verfassungsrechtlichen Bedenken:
Der Gerichtshof hegte schon in seiner Entscheidung zur früheren Rechtslage keine Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Mindestkörperschaftsteuer auf Kapitalgesellschaften. Er hat angesichts seiner Judikatur zum Gleichheitsgrundsatz, insb. zur Zulässigkeit von Regelungen, die einfach und leicht handhabbar sind (vgl. VfSlg. 9645/1983, 11469/1987, 11775/1988), die den Tatbestand, an den Rechtsfolgen geknüpft werden, mit Rücksicht auf Gründe der Verwaltungsökonomie leicht vollziehbar umschreiben (vgl. VfSlg. 13726/1994 mwN) und die von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen (vgl. VfSlg. 8871/1980,