RS Vfgh 2014/3/11 B1302/2013

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Veröffentlicht am 11.03.2014
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Index

L0301 Parteienfinanzierung, Parteienförderung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art26, Art95, Art117 Abs2
EMRK Art10 Abs1
Krnt ParteienförderungsG §1, §5
ParteienG 2012 §1, §3, §10 Abs8
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 26 heute
  2. B-VG Art. 26 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2016
  3. B-VG Art. 26 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  4. B-VG Art. 26 gültig von 01.10.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2011
  5. B-VG Art. 26 gültig von 01.07.2007 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  6. B-VG Art. 26 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 26 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2003
  8. B-VG Art. 26 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  9. B-VG Art. 26 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1992
  10. B-VG Art. 26 gültig von 01.03.1979 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 92/1979
  11. B-VG Art. 26 gültig von 01.01.1969 bis 28.02.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1968
  12. B-VG Art. 26 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 26 gültig von 01.12.1932 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 244/1932
  14. B-VG Art. 26 gültig von 03.01.1930 bis 30.11.1932

Leitsatz

Abweisung der Beschwerde einer im Kärntner Landtag vertretenen politischen Partei gegen die Zurückweisung des Antrags auf Gewährung einer Landesparteienförderung für das Jahr 2014 wegen Überschreitung der Höchstgrenze für Wahlwerbungsausgaben; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die landesgesetzliche Festlegung einer Wahlwerbungsausgabenbeschränkung als Bedingung für die Gewährung einer Parteienförderung auf Landesebene

Rechtssatz

Keine kompetenzrechtlichen Bedenken gegen §5 Abs1 und Abs4 Krnt ParteienförderungsG (K-PFG).

Aus der Zusammenschau der im §5 K-PFG enthaltenen Regelungen ergibt sich, dass ein Antragsrecht auf Parteienförderung nur dann besteht, wenn einerseits die Wahlwerbungsausgaben einen bestimmten Betrag nicht überschreiten (§5 Abs1) und zum anderen dies auch in einem durch einen Wirtschaftsprüfer beglaubigten Bericht bestätigt wird (§5 Abs3). Werden höhere Ausgaben für die Wahlwerbung getätigt oder wird der beglaubigte Bericht nicht vorgelegt, besteht für die Dauer von einem Jahr kein Antragsrecht auf eine Parteienförderung (§5 Abs4). Im Unterschied zu §10 Abs8 ParteienG 2012 (PartG), wonach bei Überschreitung des Höchstbetrages für Wahlwerbungsausgaben Geldbußen zu verhängen sind, sieht §5 K-PFG lediglich Bedingungen für den Erhalt einer Parteienförderung vor. Nach Ansicht des VfGH handelt es sich bei §5 Abs1 und Abs3 K-PFG daher um eine unter dem Gesichtspunkt der Parteienförderung festgelegte Bedingung, deren Nichtentsprechung (bloß) den Verlust des Antragsrechtes der im Landtag vertretenen Partei für die Gewährung der Parteienförderung für die Dauer eines Kalenderjahres zur Folge hat.

Diesem Ergebnis steht auch die Tatsache nicht entgegen, dass §5 Abs1 K-PFG ausdrücklich die "Wahlpartei" als Adressat dieser Verpflichtung vorsieht.

Mit der Verfassungsbestimmung des §3 PartG ist nunmehr ausdrücklich bestimmt, dass die Gebietskörperschaften Bund, Länder und Gemeinden die Tätigkeit politischer Parteien finanziell fördern können.

Aus §3 letzter Satz PartG ergibt sich implizit, dass der Landesgesetzgeber zuständig ist, besondere Bedingungen für die Gewährung der Parteienförderung auf Landesebene zu regeln, wobei ihm - abgesehen von den in §3 PartG selbst enthaltenen Voraussetzungen - derselbe Spielraum wie dem Bundesgesetzgeber zukommt. Der Landesgesetzgeber ist folglich auf Grund des §3 letzter Satz PartG berechtigt, besondere Bedingungen - wie im vorliegenden Fall die Festlegung einer Obergrenze für Wahlwerbungsausgaben - für die Gewährung der Parteienförderung auf Landesebene zu normieren.

Es kann im vorliegenden Fall auch von keiner Beschränkung einer politischen Partei (§1 Abs3 PartG) in Ausübung ihrer Tätigkeiten gesprochen werden.

Kein Verstoß des §5 Abs1 K-PFG gegen den in der Verfassungsbestimmung §1 Abs1 PartG verankerten Grundsatz der Parteienvielfalt sowie gegen den Grundsatz der Freiheit der Wahl.

Die Förderungsmittel des K-PFG gebühren den im Landtag vertretenen Parteien zur Erfüllung ihrer Aufgaben, im Besonderen für die Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung und für ihre Mitwirkung an der politischen Bildung und der Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Bedeckung des hierfür erforderlichen und personellen und sachlichen Aufwandes (vgl §1 K-PFG). Zur Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung zählt insbesondere - aber nicht nur - die Teilnahme an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern (vgl §1 Abs2 PartG). Sinn und Zweck der Parteienförderung ist es, die politische Tätigkeit einer Partei in einer Weise zu fördern, die es ihr erlaubt, ihrer politischen Tätigkeit insgesamt und nachhaltig nachzukommen. Es ist daher grundsätzlich nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber die Gewährung einer Förderung davon abhängig macht, dass eine politische Partei in der relativ kurzen Zeit vom Stichtag der Wahl bis zum Wahltag die - per se nicht unverhältnismäßig niedrige - Grenze von € 500.000,- an finanziellen Mitteln für den Wahlkampf nicht überschreitet.Die Förderungsmittel des K-PFG gebühren den im Landtag vertretenen Parteien zur Erfüllung ihrer Aufgaben, im Besonderen für die Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung und für ihre Mitwirkung an der politischen Bildung und der Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Bedeckung des hierfür erforderlichen und personellen und sachlichen Aufwandes vergleiche §1 K-PFG). Zur Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung zählt insbesondere - aber nicht nur - die Teilnahme an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern vergleiche §1 Abs2 PartG). Sinn und Zweck der Parteienförderung ist es, die politische Tätigkeit einer Partei in einer Weise zu fördern, die es ihr erlaubt, ihrer politischen Tätigkeit insgesamt und nachhaltig nachzukommen. Es ist daher grundsätzlich nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber die Gewährung einer Förderung davon abhängig macht, dass eine politische Partei in der relativ kurzen Zeit vom Stichtag der Wahl bis zum Wahltag die - per se nicht unverhältnismäßig niedrige - Grenze von € 500.000,- an finanziellen Mitteln für den Wahlkampf nicht überschreitet.

Der VfGH verkennt nicht, dass die Vergabe finanzieller Mittel der öffentlichen Hand an politische Parteien eine wesentliche Voraussetzung für die Teilnahme der politischen Parteien - durch Unterstützung von Wahlparteien - an Wahlen und damit für die mit dem Verfassungsgrundsatz der Freiheit der Wahl - nicht bloß theoretisch verheißene, sondern auch - faktisch ermöglichte Chancengleichheit dieser Parteien darstellt. Diesem grundsätzlichen Zweck steht jedoch eine Regelung nicht entgegen, die als Bedingung für die Gewährung einer solchen Parteienförderung die ziffernmäßige Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben vorsieht, weil die Parteienförderung nicht nur für den Zweck der Teilnahme an Wahlen, sondern auch für andere Zwecke gewährt wird. Die vorliegende Bestimmung des §5 K-PFG trifft im Übrigen alle Wahlparteien gleichermaßen; es werden daher auch keine wahlwerbenden Parteien spezifisch begünstigt.

Der VfGH kann nicht erkennen, dass die in Rede stehende Bedingung für den Erhalt der Parteienförderung im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der Regelungen im Vergleich zu jener des Bundesgesetzgebers oder anderer Landesgesetzgeber unsachlich wäre, weil das bundesstaatliche Prinzip die Anwendung des Gleichheitssatzes auf das Verhältnis der Regelungen verschiedener Gesetzgeber zueinander ausschließt.

Der VfGH vermag auch nicht zu erkennen, dass die in §5 Abs1 K-PFG festgesetzte Höhe für sich allein betrachtet unsachlich wäre.

Die ziffernmäßige Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben als Bedingung für den Erhalt der Parteienförderung, wie sie §5 Abs1 K-PFG vorsieht, greift nicht in die verfassungsgesetzlich gewährleistete Meinungsäußerungsfreiheit ein. Die Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben stellt bloß eine Anforderung für den Erhalt der Förderung dar und es ist der beschwerdeführenden Partei (Team Stronach für Kärnten) nach wie vor ohne Beschränkung möglich, ihre politische Meinung im Rahmen der Teilnahme an einer Wahl in jeder Art und Weise kundzutun.

Kein Verstoß gegen das im Art18 Abs1 B-VG verankerte Rechtsstaatsprinzip, das gebietet, dass Gesetze einen Inhalt haben müssen, durch den das Verhalten der Behörde vorherbestimmt ist.

Die beiden Bedingungen - Einhaltung der ziffernmäßigen Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben und Vorlage eines Berichtes - stellen jene einheitliche Verpflichtung dar, auf die §5 Abs4 K-PFG Bezug nimmt. Nicht zuletzt ist durch den Regelungsgegenstand des gesamten §5 K-PFG mit der Überschrift "Verpflichtung für Wahlzeiten" unmissverständlich erkennbar, dass sich die Bestimmung des §5 Abs4 K-PFG nur auf die gesamte Bestimmung des §5 K-PFG bezieht.

Keine Willkür; kein in die Verfassungssphäre reichender Mangel des Ermittlungsverfahrens.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Parteienförderung, Partei politische, Landtag, Wahlwerbung, Kompetenz Bund - Länder, Grundprinzipien der Verfassung, demokratisches Grundprinzip, Wahlen, Wahlrecht freies, Bundesstaatsprinzip, Meinungsäußerungsfreiheit, Rechtsstaatsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B1302.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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