RS OGH 2014/3/17 7Bs34/14w

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Veröffentlicht am 17.03.2014
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Norm

StPO §106

Rechtssatz

Aus der Behauptung, einem Privatbeteiligten sei zu Unrecht uneingeschränkte Akteneinsicht gewährt und seien dabei auch personenbezogene Daten des Beschuldigten weitergegeben worden, kann keine Verletzung eines subjektiven Rechtes iSd § 106 Abs 1 StPO abgeleitet werden.

Das Begehren, die Staatsanwaltschaft wolle die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, dass hinkünftig Akteneinsicht nur noch im gesetzlichen Ausmaß, respektive in Entsprechung des Erlasses des BMJ vom 14. Dezember 2007, gewährt werde, entspricht nicht den Voraussetzungen des § 106 StPO.

Entscheidungstexte

  • 7 Bs 34/14w
    Entscheidungstext OLG Linz 17.03.2014 7 Bs 34/14w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2014:RL0000145

Im RIS seit

29.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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