TE Vwgh Erkenntnis 2000/10/11 99/01/0464

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Veröffentlicht am 11.10.2000
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

StbG 1985 §10 Abs4 Z1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs5 Z3 idF 1998/I/124;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Pelant und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des GK in G, vertreten durch Dr. Gudrun Kießling, Rechtsanwältin in 8045 Graz, Radegunderstraße 13, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. November 1999, Zl. 2-11.K/ 416 - 97/19, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 8. November 1999 wies die Steiermärkische Landesregierung (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 4 Z. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) - iVm § 39 leg. cit. - ab.

Der Beschwerdeführer sei erstmals am 10. Jänner 1990 im Bundesgebiet zur Anmeldung gelangt und könne somit noch keinen 10-jährigen ununterbrochenen "Inlandswohnsitz" nachweisen. Von dieser Voraussetzung könne gemäß § 10 Abs. 4 StbG aus besonders berücksichtigungswürdigem Grund (u.a.) dann abgesehen werden, wenn es sich um einen Fremden handle, der seit mindestens sechs Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat. Ein solcher besonders berücksichtigungswürdiger Grund habe jedoch nicht festgestellt werden können. So habe das Arbeitsmarktservice Steiermark mitgeteilt, dass "aus der Sicht des Arbeitsmarktes" die Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht befürwortet werden könne. Außerdem sei der Beschwerdeführer am 14. Februar 1993 wegen des Verdachtes der schweren Körperverletzung und der schweren Nötigung bei der Staatsanwaltschaft Graz zur Anzeige gebracht worden, weshalb er sich kurzfristig in Untersuchungshaft befunden habe. In der Folge sei er vom Landesgericht für Strafsachen Graz gemäß § 83 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt worden. Aus der "Versicherungszeitenbestätigung" sei schließlich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit 1990 bei 17 verschiedenen Dienstgebern beschäftigt und insgesamt 11 Monate arbeitslos gewesen sei; es lägen auch mehrere kurzzeitige Arbeitsunterbrechungen vor.

Dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit eingeräumt worden, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. Er habe von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und betont, seit seiner Meldung in Österreich das Bundesgebiet nur für Urlaubsreisen verlassen zu haben und schon das zweite Mal die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu beantragen. Diese Umstände seien jedoch nicht ausschlaggebend. Vielmehr lasse das Verhalten des Beschwerdeführers (Bestrafung und der häufige Arbeitsplatzwechsel) darauf schließen, dass die in § 10 Abs. 5 Z. 3 StbG als besonders berücksichtigungswürdiger Grund angeführte nachhaltige persönliche und berufliche Integration nicht gegeben sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens

vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer vermag - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides - unstrittig nicht auf einen ununterbrochenen 10-jährigen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet zu verweisen. Im Hinblick darauf erfüllt er nicht das Einbürgerungserfordernis des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG, weshalb sachverhaltsbezogen eine Verleihung der Staatsbürgerschaft nur dann in Betracht käme, wenn ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund gemäß § 10 Abs. 4 Z. 1 iVm § 10 Abs. 5 StbG vorläge.

Bei der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegt, handelt es sich um eine zwingende Verleihungsvoraussetzung. In § 10 Abs. 5 StbG ist eine demonstrative Aufzählung enthalten, was unter einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund zu verstehen ist. Ein solcher liegt nach der Z. 3 dieser Bestimmung bei "Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration" vor. (Die weiteren Tatbestände des § 10 Abs. 5 StbG kommen im vorliegenden Fall von vornherein nicht in Betracht.) Eine "nachhaltige persönliche und berufliche Integration" im Sinne eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes kann nur dann vorliegen, wenn bei einer Gesamtbetrachtung der dafür maßgeblichen Umstände jedenfalls ein solches Maß an Integration gegeben ist, dass sich der Fall des Einbürgerungswerbers von der üblichen Situation, in der sich ein Fremder nach einem gleich langen inländischen Aufenthalt bei üblicherweise zu erwartenden Integrationsbemühungen befindet, deutlich abhebt. Die "nachhaltige persönliche und berufliche Integration" muss im gegebenen Zusammenhang also deutlich über dem Ausmaß liegen, das von einem Fremden nach einem gleich langen inländischen Aufenthalt regelmäßig erwartet werden kann (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 7. September 2000, Zl. 2000/01/0081).

Wenn die belangte Behörde die Auffassung vertritt, dass dem Beschwerdeführer kein besonders berücksichtigungswürdiger Grund im Sinn einer nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration zugute komme, so kann ihr im Ergebnis nicht entgegen getreten werden. Aus den Verwaltungsakten ist nämlich nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ein gemäß den obigen Ausführungen besonderes Maß an Integration geltend gemacht hätte. Auch die Beschwerde bringt in diese Richtung nichts vor. Sie argumentiert lediglich damit, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, sich mit der von ihr ins Treffen geführten strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers näher auseinander zu setzen und dass auf Grund des bisherigen "arbeitswilligen" Verhaltens und der beruflichen Entwicklung des Beschwerdeführers von einer beruflichen Integration gesprochen werden könne. Diesem Vorbringen kann indes schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil selbst Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und die behauptete Arbeitswilligkeit kein besonderes Ausmaß an Integration dergestalt erkennen ließen, dass sich der Fall des Beschwerdeführers von der üblichen Situation eines Fremden mit einem gleich langen inländischen Aufenthalt deutlich abhebt.

Nach dem Gesagten kann der vorliegenden Beschwerde kein Erfolg beschieden sein, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 11. Oktober 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999010464.X00

Im RIS seit

15.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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