TE Vwgh Erkenntnis 2014/3/28 2012/02/0113

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Veröffentlicht am 28.03.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §51e Abs3 Z1 idF 2002/I/065;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. Paul Fuchs, Rechtsanwalt in 4600 Thalheim/Wels, Raiffeisenstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 3. April 2012, Zl. Senat-PP-11-0074, betreffend Übertretung des KFG (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 28. Mai 2010 gegen 09.00 Uhr als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen Berufener der F GmbH als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, dass sich der LKW mit näher genanntem Kennzeichen, von W.E. an einem näher bezeichneten Ort gelenkt, in vorschriftgemäßem Zustand befunden habe, da im Zuge einer technischen Überprüfung durch einen Sachverständigen des mobilen Prüfzuges des Amtes der NÖ Landesregierung festgestellt worden sei, dass bei dem LKW bei der 1. Achse links vorne die Lagerung der Längsstrebe stark verschlissen gewesen sei (ca. 5 mm Spiel), wodurch ein schwerer Mangel vorgelegen sei. Er habe somit seine Pflichten als Zulassungsbesitzer verletzt, da der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen habe, dass das Fahrzeug den Vorschriften des KFG und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspreche. Dadurch habe er § 4 Abs. 1, § 103 Abs. 1 iVm § 134 Abs. 1 KFG und § 9 VStG verletzt. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in dem vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesenen Beschwerdefall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiterhin anzuwenden sind, zumal durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist.

Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, die belangte Behörde habe es trotz seines ausdrücklichen Antrages in der Berufung unterlassen, eine öffentliche Verhandlung anzuberaumen.

§ 51e Abs. 1 bis 5 VStG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 65/2002 lautet (auszugsweise):

"Öffentliche mündliche Verhandlung (Verhandlung) § 51e. (1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine

öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn

1. der Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist;

2. der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der unabhängige Verwaltungssenat kann von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn

1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

2.

sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder

3.

im angefochtenen Bescheid eine 500 EUR nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

              4.              sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Berufungswerber hat die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen. Etwaigen Berufungsgegnern ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Der unabhängige Verwaltungssenat kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten BGBl. Nr. 210/1958, entgegensteht.

(5) Der unabhängige Verwaltungssenat kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung geklärt werden.

..."

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis die Tatbegehung mit näherer Begründung - sowohl hinsichtlich des Vorliegens eines schweren Mangels als auch hinsichtlich des eingerichteten Kontrollsystems - bestritten und mehrere Beweisanträge wie z.B. die Einvernahme eines mit Namen und Anschrift bezeichneten Zeugen und seine eigene Einvernahme, sowie auch ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Die belangte Behörde sah dennoch von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ab und begründete dies damit, dass im erstinstanzlichen Bescheid eine EUR 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt worden sei. Ein Entfall der Berufungshandlung nach dem damit angesprochenen § 51e Abs. 3 Z 1 VStG kommt aber nur in Betracht, wenn ein Parteienantrag auf Abhaltung einer Verhandlung nicht vorliegt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2013, Zl. 2012/10/0256), was im Beschwerdefall nicht zutrifft.

Die belangte Behörde wäre daher im Beschwerdefall verpflichtet gewesen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. zu einem ähnlichen Beweisvorbringen z.B. das hg. Erkenntnis vom 6. November 2002, Zl. 2002/02/0167). Im Rahmen dieser Verhandlung wäre auch das im Akt einliegende Gutachten des Amtssachverständigen für kraftfahrtechnische Angelegenheiten des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung vom 20. März 2012 zu erörtern gewesen, wonach es "aus kraftfahrzeugtechnischer Sicht gerade nicht mit einer für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachweisbar sei", dass es sich im gegenständlichen Fall um einen schweren Mangel im Sinne der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung gehandelt habe.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Durchführung einer Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Er war daher schon gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008, welche gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 im Beschwerdefall weiterhin anzuwenden ist.

Wien, am 28. März 2014

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012020113.X00

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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