RS OGH 2014/2/25 1R31/14g

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Veröffentlicht am 25.02.2014
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Norm

UWG §25 Abs6
EO §74 Abs1
RATG TP1
RATG TP2

Rechtssatz

Zumindest solche Anträge auf Bestimmung von Veröffentlichungskosten nach § 25 Abs 6 UWG, die über den Umstand der Veröffentlichung hinaus kein besonderes Vorbringen und über die Vorlage der diesbezüglichen Rechnung hinaus keine besonderen Bescheinigungen enthalten, sind als solche „auf Kostenbestimmung“ im Sinne der TP 1.I.d RAT anzusehen; für die Heranziehung der Auffangtatbestände nach TP 2.I.1.e bzw TP 2.I.2. RAT besteht kein Raum (ebenso OLG Wien 2 R 181/12w; Ablehnung der älteren Rechtsprechung und Lehre mit Nachweisen).

Entscheidungstexte

  • 1 R 31/14g
    Entscheidungstext OLG Wien 25.02.2014 1 R 31/14g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2014:RW0000762

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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