Norm
UWG §25 Abs6Rechtssatz
Kosten der Urteilsveröffentlichung nach § 25 Abs 6 UWG sind weder Schadenersatz noch Prozesskosten. Sie stehen aber als Kosten, die der Durchsetzung des ersiegten Anspruches und damit der „Rechtsverwirklichung“ im Sinne des § 74 Abs 1 EO dienen, den Exekutionskosten gleich; sie sind als Kosten der Urteilsvollstreckung ihrem Wesen nach als Exekutionskosten im weiteren Sinn anzusehen.Kosten der Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 25, Absatz 6, UWG sind weder Schadenersatz noch Prozesskosten. Sie stehen aber als Kosten, die der Durchsetzung des ersiegten Anspruches und damit der „Rechtsverwirklichung“ im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, EO dienen, den Exekutionskosten gleich; sie sind als Kosten der Urteilsvollstreckung ihrem Wesen nach als Exekutionskosten im weiteren Sinn anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2014:RW0000763Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
25.04.2014