TE Vfgh Erkenntnis 2014/3/4 B1190/2012

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Veröffentlicht am 04.03.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AVG §67c
EMRK Art3

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung einer Maßnahmenbeschwerde hinsichtlich der behaupteten Misshandlungen durch Versetzen eines Schlages und Unterlassung ärztlicher Hilfeleistung während einer Anhaltung in Polizeigewahrsam; willkürliche Annahme einer "offenkundigen eigenen Verletzung" des Beschwerdeführers

Spruch

I. 1. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit dieser über die behauptete Misshandlung des Beschwerdeführers durch Versetzen eines Schlages und über die Unterlassung ärztlicher Hilfeleistung abspricht, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

II. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Am 17. August 2011 erhob der Beschwerdeführer, ein mit einer Österreicherin verheirateter argentinischer Staatsangehöriger, Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (im Folgenden: UVS Wien). In dieser Beschwerde führte er aus, dass er im Zuge einer Fahndung wegen Beschädigung mehrerer Fahrzeuge in der Nähe des Wiener Volkstheaters in (leicht) alkoholisiertem Zustand von Organen der (damaligen) Bundespolizeidirektion Wien festgenommen und in der Nacht vom 12. Juli 2011 auf den 13. Juli 2011 in einem Polizeikommissariat angehalten worden sei. Während der Anhaltung – genauer auf dem Rückweg von der Toilette zu seiner Zelle – sei er von einem Polizeibeamten mit der Faust in die rechte Nierengegend geschlagen worden. Als der Beschwerdeführer am frühen Morgen des 13. Juli 2011 erneut die Toilette aufgesucht habe, habe sich Blut im Urin befunden. Die Verständigung eines Arztes sei ihm verweigert worden. Am Morgen des 13. Juli 2011 sei er entlassen worden. Eine nach der Haftentlassung durchgeführte Untersuchung in einem Wiener Krankenhaus habe eine akute Kontusion der – wie sich im Zuge der Untersuchung herausstellte – vorgeschädigten rechten Niere ergeben.

2. Im Beschwerdeverfahren holte der UVS Wien ein Gutachten eines urologischen Sachverständigen ein. Der Sachverständige führte darin aus, dass eine Verletzung des Nierengewebes infolge eines stumpfen Traumas wegen der vorhandenen Vorschädigung der Niere leichter auftreten könne als die Verletzung einer gesunden Niere. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Niere durch einen Schlag eines Polizeiorgans verletzt worden sei, führte der Sachverständige Folgendes aus:

"Die Einblutung aus der rechten Niere in das rechte Nierenhohlsystem könnte in zeitlichem Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer behaupteten Schlägen herrühren. Denkbar wäre allerdings auch eine andere mechanische Einwirkung auf die vorgeschädigte Niere[…] des im Rahmen der Gegenschrift der Bundespolizeidirektion geschilderten Verhaltens des Beschwerdeführers. Aufgrund fehlender bzw. nicht beschriebener 'Marken' an der Haut des Beschwerdeführers kann dies vom SV[Sachverständigen] nicht beurteilt werden."

In der vom UVS Wien durchgeführten mündlichen Verhandlung hielt der Sachverständige das Vorbringen des Beschwerdeführers – Schlag auf die Niere auf dem Rückweg von der Toilette und blutiger Harn wenige Stunden später – für schlüssig und zeitlich einordenbar. Für schwer vorstellbar erachtete er hingegen eine derartige Verletzung der Niere "im normalen Bewegungsmuster […], allenfalls in Verbindung mit einem Sturz".

Im ergänzenden Gutachten schloss der Sachverständige Fußtritte, Hämmern mit den Fäusten gegen die Zellentüre oder einen Stoß mit dem Kopf gegen die Zellenwand als Verletzungsursache aus. Als "denkbar" erachtete er eine "mechanische Einwirkung" im Zuge des Anlegens von Handfesseln, wogegen sich der Beschwerdeführer zur Wehr gesetzt habe. Für hoch wahrscheinlich hielt er, dass die Einblutung in das rechte Nierenhohlsystem (Blut im Urin) im zeitlichen Zusammenhang mit den gesetzten Amtshandlungen stehe.

In einer weiteren mündlichen Verhandlung wiederholte der Sachverständige im Wesentlichen seine Schlussfolgerungen wie folgt:

"Grundsätzlich kann aus dem Umstand, dass fünf Autos vom Bf beschädigt sein sollen, nicht auf eine Einwirkung auf die Niere geschlossen werden, wenn ich gefragt werde, ob der Bf, der alkoholisiert war, bei seinen Tritten gegen die Autos getorkelt sein kann, so gebe ich an: Alles ist natürlich möglich, auch wäre denkbar, dass er bei diesen Bewegungen mit der Flanke gegen einen Kotflügel oder ähnliches fällt oder prallt.

[…] Wäre schon vor der Festnahme durch die Polizei im Rahmen des Randalierens eine Einwirkung auf die Niere erfolgt, so hätte schon bei diesem ersten WC Gang Blut im Harn auffallen müssen. Derartige Angaben liegen aber nicht vor.

Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass bereits beim ersten Urinieren eine gewisse Einblutung da war, [die] dem Bf nicht aufgefallen ist. […]

Wie im Ergänzungsgutachten und im Erstgutachten ausgeführt, kann der Rahmen der Einwirkung auf die vorgeschädigte Niere bis zu eine Woche zurückliegen. Ich kann nicht sagen, ob der Bf etwas vor einer Woche Kickboxen war. Wenn man jedoch das aktenkundige Randalieren miteinbezieht, so liegt das etwa 2 Stunden im Vorfeld des behaupteten Schlages und kann jedenfalls vom Zeitrahmen erfasst werden, auf jeden Fall.

Ich muss nur darauf verweisen, dass mir keine Zeugenaussagen zur der Art des Randalierens vorliegen.

[…] Durch das Schlagen mit der Hand oder der Faust gegen eine Glasscheibe bzw. durch einen Tritt oder auch mehrere Tritte mit dem Fuß gegen Autos ist eine Verletzung der vorgeschädigten Niere mit Sicherheit auszuschließen.

[…] Zeitlich lässt sich nicht eingrenzen, wann die letzte Einblutung erfolgte, Stunden bis vielleicht Tage […].

Das Blutungsereignis kann Stunden bis Tage zurück liegen, ab dem Zeitpunkt ab dem im [Krankenhaus] altblutiger Harn festgestellt wurde. Es ist durchaus möglich, dass die Einwirkung auf die vorgeschädigte Niere 3-4 Stunden vor dem Zeitpunkt erfolgte, zu dem Blut im Harn festgestellt wurde[.] Ich habe zuvor angegeben 2-3 Stunden und wurde dies protokolliert, auch ein größerer Zeitraum von 3-4 Stunden ist möglich. Ich wies auf die maximal dehnbare von bis zu einer Woche in meinem Gutachten hin. […]"

Im angefochtenen Bescheid führte der UVS Wien in der Beweiswürdigung Folgendes aus:

"[…] Es ist somit von offenkundig eigener Verletzung des Beschwerdeführers durch das eigene Verhalten auszugehen, Umstände die auf einen Schlag durch Inspektor D[…] hindeuten, haben sich im Verfahren nicht ergeben.

[…] Angesichts des Zeitraumes, den der Sachverständige […] einräumte in Bezug auf die vorgeschädigte Niere des Beschwerdeführers, verbleibt deshalb ein Zeitrahmen von mehreren Tagen, innerhalb dessen (und somit weit außerhalb der polizeilichen Anhaltung) die allfällige Beeinträchtigung der Niere erfolgt sein kann. […]

Unter Einbeziehung des Randalierens bei der Sachbeschädigung und bei der Festnahme des Bf (und dessen ungestümen Verhaltens bei der Übergabe in den Arrest und in der ersten Stunde der Anhaltung) ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in diesem Zeitraum eine Kontusion der Niere eingetreten ist.

[…] Vom zeitlichen Rahmen des Sachverständigen her ist jedenfalls auch im weiteren Vorfeld durchaus jedwede stoßartige Reizung in der rechten Nierengegend hierfür in Betracht zu ziehen. Im Verhältnis zu einem derartig weiten zeitlichen Horizont ist eine Eingrenzung auf den etwa 10 stündigen Anhaltebereich im Gewahrsam der belangten Behörde als zu wenig gesichert zu beurteilen. Auch das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen unterstützt diese Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, als gerade durch das randalierende Eigenverhalten des Beschwerdeführers[…] offenkundig auch andere Verursachungsquellen[…] als der vom Beschwerdeführer behauptete Schlag heranzuziehen sind […].

Es wird nicht übersehen, dass bei Verletzungen, die eine Person in Gewahrsam der Polizei erleidet, nach der Judikatur die Behörde die Beweislast dafür trifft, dass ihr die Verletzung nicht vorzuwerfen ist (vgl. z.B. Urteil E[…]GMR Fall Ribitsch vs Austria, Urteil vom 4. November 1995, A/336). Vorliegend ist aber strittig, ob die körperliche Beeinträchtigung während der Inhaftierung entstanden ist. Als plausibler wurde von der erkennenden Behörde angesehen, dass die Handlung des Bf vor oder bei seiner Festnahme zu den später aufgetretenen Symptomen führte. Diese Annahme wird im Sachverständigengutachten ausdrücklich als denkbar bezeichnet […]".

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht, keiner Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, nach Art3 EMRK, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beweisergebnisse nahelegen würden, dass ein Schlag eines Beamten in die rechte Nierengegend zu der Verletzung des Beschwerdeführers geführt habe und dass – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Misshandlungsvorwürfen in Haft – entgegenstehende plausible Beweisergebnisse nicht vorliegen würden.

4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Erwägungen

Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

Bedenken hinsichtlich der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften wurden weder behauptet noch sind sie beim Verfassungsgerichtshof anlässlich der vorliegenden Beschwerde entstanden.

A. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

1. Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn die Behörde dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn sie bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2. Ein derartiger Fehler ist der belangten Behörde unterlaufen:

Der UVS Wien geht im angefochtenen Bescheid "von offenkundig eigener Verletzung des Beschwerdeführers durch sein eigenes Verhalten" aus. Es sei "[u]nter Einbeziehung des Randalierens bei der Sachbeschädigung und bei der Festnahme des Bf (und dessen ungestümen Verhaltens bei der Übergabe in den Arrest und in den ersten Stunden der Anhaltung) […] mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in diesem Zeitraum eine Kontusion der Niere eingetreten" sei. Allerdings sei "eine Eingrenzung auf den etwa 10 stündigen Anhaltebereich im Gewahrsam der belangten Behörde" nach Ansicht des UVS Wien" als zu wenig gesichert zu beurteilen".

Der vom UVS Wien angenommenen "offenkundigen eigenen Verletzung" des Beschwerdeführers steht aber die Aussage des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem UVS Wien entgegen, dass die Verletzung der Niere durch einen Schlag eines Polizeiorgans schlüssig sei und sich zeitlich einordnen lasse. Der Sachverständige erachtete es auch als weitgehend bzw. völlig ausgeschlossen, dass das vom UVS Wien herangezogene "Randalieren" und das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers in der Zelle als Verletzungsursachen in Frage kommen.

Schon angesichts dieser Ausführungen des Sachverständigen im Verfahren vor dem UVS Wien ist es für den Verfassungsgerichtshof in keiner Weise nachvollziehbar, wie der UVS Wien zu der Annahme gelangt, dass sich der Beschwerdeführer seine Niere "offenkundig" selbst verletzt habe. Der angefochtene Bescheid ist insofern mit Willkür belastet.

Gleiches gilt unter diesen Voraussetzungen auch für die – in engem Zusammenhang mit dem Misshandlungsvorwurf stehende – Verweigerung ärztlicher Hilfeleistung (vgl. zur Maßnahmenqualität bestimmter Unterlassungen VfSlg 16.638/2002; s. auch VfSlg 15.372/1998).

B. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde aus folgenden Gründen abgelehnt:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG in der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die übrigen in der Beschwerde gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

Demgemäß wurde beschlossen, insoweit von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen.

III. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Bescheid, soweit dieser über die behauptete Misshandlung des Beschwerdeführers durch Versetzen eines Schlages und über die Unterlassung ärztlicher Hilfeleistung abspricht, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Der angefochtene Bescheid ist insoweit aufzuheben.

2. Im Übrigen ist die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz bzw. §19 Abs3 Z1 iVm §31 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,– enthalten.

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Misshandlung, Festnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B1190.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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