TE Vfgh Erkenntnis 2014/3/11 V4/2014 ua

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Veröffentlicht am 11.03.2014
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Index

15/01 UNABHÄNGIGKEITSERKLÄRUNG, RECHTSÜBERLEITUNG, ÜBERGANGSRECHT, RECHTSBEREINIGUNG

Norm

B-VG Art83 Abs1
B-VG Art139 Abs1 Z1
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 §1, §2 Z4, Z10, Z14, §3
ÜG 1920 §8 Abs5 litd

Leitsatz

Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung über die Zusammenlegung von Bezirksgerichten und über die Sprengel der verbleibenden Bezirksgerichte in Oberösterreich wegen eines Verstoßes gegen das "Schneideverbot" des Übergangsgesetzes 1920; Zurückweisung der Anträge der Bezirksgerichte Steyr, Freistadt und Perg hinsichtlich mitangefochtener Inkrafttretens- bzw Übergangsbestimmungen mangels Darlegung konkreter Bedenken; teils Abweisung der Anträge

Spruch

I. 1. Folgende Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung über die Zusammenlegung von Bezirksgerichten und über die Sprengel der verbleibenden Bezirksgerichte in Oberösterreich (Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012), BGBI. II Nr 205/2012, werden als gesetzwidrig aufgehoben:

– §1 Z1, die Wortfolge "teils Freistadt" in §1 Z4 und die Wortfolge "teils Perg" in §1 Z7;

– die Gemeindebezeichnungen "Bad Leonfelden,", "Haibach im Mühlkreis,", "Ottenschlag im Mühlkreis,", "Reichenau im Mühlkreis,", "Reichenthal,", "Schenkenfelden," und "Zwettl an der Rodl" in §2 Z4;

– die Gemeindebezeichnungen "Bad Zell,", "Königswiesen,", "Pierbach,", "Schönau im Mühlkreis," und "Tragwein" in §2 Z10;

– die Gemeindebezeichnungen "Asten,", "Enns,", "Hargelsberg,", "Hofkirchen im Traunkreis,", "Kronstorf,", "Niederneukirchen," und "St. Florian" in §2 Z14.

     2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 2015 in Kraft.

3. Die Bundesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

II. Im Übrigen, also soweit sie §3 der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 zum Gegenstand haben, werden die zu V4/2014, V6/2014, V7/2014, V10/2014 bis V14/2014, V18/2014 und V19/2014 protokollierten Anträge des Bezirksgerichtes Steyr, die zu V16/2014, V20/2014 und V21/2014 protokollierten Anträge des Bezirksgerichtes Freistadt sowie der zu V17/2014 protokollierte Antrag des Bezirksgerichtes Perg zurückgewiesen; soweit die genannten Anträge des Bezirksgerichtes Freistadt die Aufhebung der (Gerichts-)Bezeichnung "Leonfelden" in §1 Z4 und der genannte Antrag des Bezirksgerichtes Perg die Aufhebung der (Gerichts-)
Bezeichnung "Pregarten" in §1 Z7 begehren, werden diese abgewiesen.

III. Die zu V22/2014 bis V28/2014 protokollierten Anträge der Bezirksgerichte Freistadt und Perg werden zur Gänze zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anlassverfahren, Anträge und Vorverfahren

1. Beim Verfassungsgerichtshof sind auf Art89 Abs2 iVm Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützte Anträge dreier oberösterreichischer Bezirksgerichte anhängig, mit denen die Aufhebung jeweils näher bezeichneter Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung über die Zusammenlegung von Bezirksgerichten in Ober-österreich und über die Sprengel der verbleibenden Bezirksgerichte in Ober-österreich (Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012), BGBl II 205/2012, als gesetzwidrig begehrt wird.

1.1. Das Bezirksgericht Steyr, dessen Anträge zu V4/2014, V6/2014, V7/2014, V10/2014 bis V14/2014, V18/2014 und V19/2014 protokolliert sind, begehrt jeweils die Aufhebung der Worte "Enns" und "Steyr" in §1 Z1, der Worte "Asten,", "Enns,", "Hargelsberg,", "Hofkirchen im Traunkreis,", "Kronstorf,", "Niederneukirchen," und "St. Florian" in §2 Z14, des Wortes "Enns" in §3 Abs1 Z2 sowie der Abs2 und 3 des §3 der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012.

In Form von Eventualbegehren wird die Aufhebung der zuvor angeführten Be-stimmungen, hinsichtlich des §2 Z14 jedoch immer eingeschränkt auf die Bezeichnung jener Gemeinde, welche die Zuständigkeit des antragstellenden Gerichts im jeweiligen Anlassfall bewirkt, begehrt.

1.1.1. Dem Antrag V4/2014 liegt ein vom Bezirksgericht Steyr (fort-)zuführendes Sachwalterschaftsverfahren zugrunde: Die betroffene Partei hat ihren Wohnsitz in der Gemeinde Kronstorf (politischer Bezirk Linz-Land), weshalb bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 das Bezirksgericht Enns (politischer Bezirk Linz-Land) sachlich und örtlich zuständig war. Mit Wirksamwerden des §1 Z1 der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 am 1. Jänner 2014 ging die Zuständigkeit zufolge Zusammenlegung des Bezirksgerichtes Enns mit dem Bezirksgericht Steyr auf das Bezirksgericht Steyr als aufnehmendes Bezirksgericht über.

1.1.2. Der Antrag V6/2014 betrifft ein (ebenfalls) vom Bezirksgericht Steyr
(fort-)zuführendes Pflegschaftsverfahren: Die minderjährige Tochter, für die vom Vater die gemeinsame Obsorge beantragt wird, hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde St. Florian, weshalb im Zeitpunkt der Antragstellung das Bezirksgericht Enns zuständig war.

1.1.3. In dem dem Antrag V7/2014 zugrunde liegenden (ursprünglich vom Bezirksgericht Enns geführten) Verfahren hat (nunmehr) das Bezirksgericht Steyr (als aufnehmendes Gericht) in einer Aufteilungssache zu entscheiden, in der beide Parteien des Verfahrens ihren Wohnsitz in Hofkirchen im Traunkreis haben.

1.1.4. Der Antrag V10/2014 bezieht sich auf ein vom Bezirksgericht Steyr
(fort-)zuführendes Mietrechtsverfahren: Die Antragstellerin hat am 14. Oktober 2011 bei dem für die Gemeinde Hargelsberg zuständigen Bezirksgericht Enns den Antrag auf Vornahme von Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen gemäß §37 MRG eingebracht; der Antrag wurde mittlerweile auf Kosten eingeschränkt.

1.1.5. Dem Antrag V11/2014 liegt ein vor dem Bezirksgericht Steyr (fort-)zuführendes Pflegschaftsverfahren zugrunde: Die minderjährigen Kinder, hinsichtlich derer die Obsorge von ihrem Vater beantragt wird, haben ihren Aufenthalt in Enns, weshalb im Zeitpunkt der Antragstellung das Bezirksgericht Enns zuständig war.

1.1.6. Der Antrag V12/2014 hat ein Sachwalterschaftsverfahren zum Gegenstand, das mit Beschluss des Bezirksgerichtes Enns vom 13. November 2013 vom Bezirksgericht Baden übernommen wurde, weil der Betroffene in die Justizanstalt Asten überstellt wurde. Das Verfahren wird als Folge der Zusammenlegung des Bezirksgerichtes Enns mit dem Bezirksgericht Steyr als aufnehmendes Gericht ab 1. Jänner 2014 vom antragstellenden Gericht weitergeführt.

1.1.7. Auch dem Antrag V13/2014 liegt ein vom Bezirksgericht Steyr (fort-)
zuführendes Sachwalterschaftsverfahren zugrunde: Die betroffene Partei hat ihren Wohnsitz in Enns, weshalb bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 das Bezirksgericht Enns (politischer Bezirk Linz-Land) zur Verfahrensführung zuständig war. Mit Wirksamwerden des §1 Z1 der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 am 1. Jänner 2014 ging zufolge Zusammenlegung des Bezirksgerichtes Enns mit dem Bezirksgericht Steyr die Zuständigkeit auf das Bezirksgericht Steyr als aufnehmendes Bezirksgericht über.

1.1.8. Der zu V14/2014 protokollierte Antrag wird aus Anlass einer Abstammungssache gestellt: Die in Hargelsberg wohnhafte Antragstellerin brachte beim Bezirksgericht Enns einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft ein. Nach Zurückziehung dieses Antrags begehrte der Antragsgegner die Bestimmung der angefallenen Kosten. Das Verfahren wird als Folge der Zusammenlegung durch das Bezirksgericht Steyr weitergeführt.

1.1.9. Der zu V18/2014 protokollierte Antrag wird erneut aus Anlass einer Pflegschaftssache gestellt, welches auf Grund des Wohnsitzes der betroffenen Personen in Hofkirchen im Traunkreis bis 31. Dezember 2013 beim Bezirksgericht Enns anhängig war und nunmehr vom Bezirksgericht Steyr fortzusetzen ist.

1.1.10. Schließlich liegt dem zu V19/2014 protokollierten Antrag abermals ein dem Bezirksgericht Enns wegen des gewöhnlichen Aufenthaltes der betroffenen Person in Asten überwiesenes und nunmehr vom Bezirksgericht Steyr weiterzuführendes Pflegschaftsverfahren zugrunde.

1.2. Das Bezirksgericht Freistadt, dessen Anträge zu V16/2014, V20/2014 und V21/2014 protokolliert sind, beantragt, die Worte "Leonfelden" und "teils Freistadt" in §1 Z4, die Worte "Bad Leonfelden,", "Haibach im Mühlkreis,", "Ottenschlag im Mühlkreis,", "Reichenau im Mühlkreis,", "Reichenthal,", "Schenkenfelden," und "Zwettl an der Rodl" in §2 Z4 sowie §3 Abs2 und 3 der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 als gesetzwidrig aufzuheben.

In Form von Eventualbegehren wird die Aufhebung der zuvor angeführten Bestimmungen, hinsichtlich des §2 Z4 jedoch immer eingeschränkt auf jene Gemeinde, die die Zuständigkeit des antragstellenden Gerichts im konkreten Fall bewirkt, begehrt.

1.2.1. Dem zu V16/2014 protokollierten Antrag liegt eine Strafsache zugrunde; der die örtliche Zuständigkeit begründende Tatort liegt in der Gemeinde Reichenthal. Das Strafverfahren ist als Folge der Zusammenlegung des Bezirksgerichtes Leonfelden mit dem Bezirksgericht Freistadt im Bereich der Gemeinden Bad Leonfelden, Haibach im Mühlkreis, Ottenschlag im Mühlkreis, Reichenau im Mühlkreis, Reichenthal, Schenkenfeld und Zwettl an der Rodl durch das Bezirksgericht Freistadt zu führen.

1.2.2. Dem zu V20/2014 protokollierten Antrag liegt ebenfalls eine Strafsache zugrunde, wobei der zuständigkeitsbegründende Tatort in der Gemeinde Bad Leonfelden liegt.

1.2.3. Auch der zu V21/2014 protokollierte Antrag bezieht sich auf eine Strafsache; in diesem Fall befindet sich der zuständigkeitsbegründende Tatort im Gemeindegebiet von Reichenau im Mühlkreis.

1.3. Das Bezirksgericht Perg beantragt die Aufhebung der Worte "Pregarten" und "teils Perg" in §1 Z7, der Worte "Bad Zell,", "Königswiesen,", "Pierbach,", "Schönau i[m] M[ühl]kr[eis]," und "Tragwein" in §2 Z10 sowie des §3 Abs2 und 3 der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012, in eventu die Aufhebung der Worte "Pregarten" und "teils Perg" in §1 Z7, der Worte "Bad Zell" in §2 Z10 sowie des §3 Abs2 und 3 der genannten Verordnung. Dieser Antrag ist zu V17/2014 protokolliert und wird aus Anlass einer noch beim Bezirksgericht Pregarten anhängig gemachten Pflegschaftssache gestellt, in der die zu besachwaltende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bad Zell hat.

2. Die drei Bezirksgerichte legen ihre Bedenken, die sie zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, nahezu wortgleich wie folgt dar (Zitat aus dem zu V4/2014 protokollierten Antrag):

"Zuständigkeitsvoraussetzungen:

Für das gegenständliche Verfahren ist eine Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Steyr aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zulässig, weil die Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012, BGBI. II Nr 205/2012, in Bezug auf die Zusammenlegung des Bezirksgerichtes Steyr als aufnehmendes Bezirksgericht und in Bezug auf die Zuordnung der Gemeinden Asten, Enns, Hargelsberg, Hofkirchen im Traunkreis, Krons[t]orf, Niederneukirchen, St. Florian, die bisher zum Sprengel des Bezirksgerichtes Enns gehört haben und geographisch zum Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Linz Land gehören, zum Sprengel des Bezirksgerichtes Steyr gesetzwidrig und verfassungswidrig im Hinblick auf die Bestimmungen des §8 Abs5 litd des Übergangsgesetzes 1920 ist und der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes über die Zusammenlegung von Bezirksgerichten nach §8 Abs5 litd des Übergangsgesetzes 1920 widerspricht.

Durch den gesetzwidrigen und verfassungswidrigen Teil der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 wird insbesonders auch das verfassungsmäßig gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter gem. Art83 Abs2 B-VG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, verstoßen.

Auf den vom Bundesministerium für Justiz betriebenen Internetauftritt wird unter dem Thema Prinzipien das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wie folgt beschrieben:

'Das Österreichische Bundes-Verfassungsgesetz (Art83 Abs2 B-VG) gibt dem Einzelnen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Das Gesetz legt nach sachlichen und örtlichen Kriterien (etwa nach dem Wohnsitz des Beklagten) fest, welches der 166 österreichischen Gerichte zur Entscheidung einer konkreten Sache zuständig ist. Innerhalb des zuständigen Gerichtes bestimmt die sogenannte Geschäftsverteilung nach objektiven und sachlichen Kriterien, welcher Richter den Fall bearbeitet. Diese Geschäftsverteilung wird von einem Richtersenat jeweils für ein Jahr im Vorhinein festgelegt. Dieses Verfahren schließt sachfremde Einflüsse auf die Auswahl des für die einzelne Rechtssache konkret zuständigen Richters aus.'

Eine gesetzwidrige und verfassungswidrige Zusammenlegung von Bezirksgerichten und eine gesetzwidrige und verfassungswidrige Sprengeleinteilung der Bezirksgerichte bewirkt weitere Gesetzwidrigkeiten und Verfassungswidrigkeiten dahingehend, dass das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art83 Abs2 B-VG und nach Art47 Abs2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und das Recht auf die Unabsetzbarkeit und die Unversetzbarkeit von Richtern nach Art88 Abs2 B-VG verletzt werden.

[…]

Präjudizialität:

[…]

Im gegenständlichen Verfahren ist zu prüfen, ob das Bezirksgericht Steyr für die gegenständliche Rechtssache zuständig ist.

Für die Frage der Zuständigkeit sind jedenfalls die Bestimmungen der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 heranzuziehen, wonach gem. §1 1. das Bezirksgericht Enns mit dem Bezirksgericht Steyr als aufnehmendes Bezirksgericht zusammengelegt wird und gem. §2 dem Sprengel des Bezirksgerichtes Steyr die Gemeinden Asten, Enns, Hargelsberg, Hofkirchen im Traunkreis, Krons[t]orf, Niederneukirchen, St. Florian, die zum Sprengel des Bezirksgerichtes Enns gehört haben und zum Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gehören, zugeordnet werden.

Bedenken:

Jedes Gericht ist nach Art89 Abs2 B-VG zur Antragsstellung verpflichtet, wenn es Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung hat (RIS-Justiz RS0053748; RS0053977; RS0108286; RS0053641; Mayer B-VG4 Art139, 468 uva).

Das Gericht hat dabei die Frage der Gesetzwidrigkeit der Verordnung unter Heranziehung der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu prüfen.

ln Bezug auf das gegenständliche Verfahren liegen die Voraussetzungen zur amtswegigen Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens vor, und zwar die Verfassungswidrigkeit der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 in Bezug auf die Zusammenlegung des Bezirksgerichtes Steyr mit dem Bezirks-gericht Enns als aufnehmendes Gericht und in Bezug auf die Zuordnung der Gemeinden Asten, Enns, Hargelsberg, Hofkirchen im Traunkreis, Krons[t]orf, Niederneukirchen, St. Florian, zum Sprengel des Bezirksgerichtes Steyr.

[In den Anträgen des Bezirksgerichtes Freistadt lautet dieser Absatz folgendermaßen:

'ln Bezug auf das gegenständliche Verfahren liegen die Voraussetzungen zur amtswegigen Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens vor, und zwar die Verfassungswidrigkeit der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 in Bezug auf die Zusammenlegung des Bezirksgerichtes Leonfelden mit dem Bezirksgericht Freistadt als aufnehmendes Gericht und in Bezug auf die Zuordnung der Gemeinden Bad Leonfelden, Haibach im Mühlkreis, Ottenschlag im Mühlkreis, Reichenau im Mühlkreis, Reichenthal, Schenkenfelden, Zwettl an der Rodl zum Sprengel des Bezirksgerichtes Freistadt.'

Im Antrag des Bezirksgerichtes Perg heißt es an dieser Stelle:

'ln Bezug auf das gegenständliche Verfahren liegen die Voraussetzungen zur amtswegigen Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens vor, und zwar die Verfassungswidrigkeit der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 in Bezug auf die Zusammenlegung des Bezirksgerichtes Pregarten teils mit dem Bezirksgericht Perg als aufnehmendes Gericht und in Bezug auf die Zuordnung der Gemeinden Bad Zell, Königswiesen, Pierbach, Schönau im Mkr., Tragwein zum Sprengel des Bezirksgerichtes Pregarten.']

Die Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012, BGBI. II Nr 205/2012, ist in Bezug auf die Zusammenlegung mehrerer Bezirksgerichte mit anderen Bezirksgerichten als aufnehmende Bezirksgerichte und auf die Zuordnung von mehreren Gemeinden zu den Sprengeln der aufnehmenden Bezirksgerichte verfassungswidrig.

Nach §8 Abs5 lit d des zur Verfassung gehörigen Übergangsgesetzes 1920, BGBI. Nr 368/1925 (iVm Art150 Abs1 B-VG), dürfen sich die Grenzen der politischen Bezirke und der Gerichtsbezirke nicht schneiden.

Sowohl der Verfassungsgerichtshof (VfSlg 5977, VfSlg 7168, VfSlg 8465; siehe auch VfSlg 9667 ua) als auch die Lehre (Wresounig, RZ1979, 237; Schläffer, JBI 1955, 94 und ÖJZ1955, 106, Walter, Verfassung und Gerichtsbarkeit 195 und Trauner, JBI 2003, 554) haben ihre rechtliche Beurteilung dahingehend fest-gelegt, dass §8 Abs5 lit d des Übergangsgesetzes 1920 bestimmt, dass die Grenzen der Bezirksgerichte und der Bezirkshauptmannschaften sprengelmäßig zusammenfallen und deckungsgleich sein müssen.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.12.1978, VfSlg 8465, ausdrücklich betont, dass durch §8 Abs5 litd des Übergangsgesetzes 1920 das Verhältnis der Sprengel der untersten Organisationseinheit der politischen Verwaltungen in den Ländern, somit der politischen Bezirke als Sprengel der Bezirkshauptmannschaften, die zu einer Landesbehörde geworden sind, zu den Sprengeln der untersten Organisationseinheit im Bereich der Gerichtsbarkeit, somit zu den Sprengeln der Bezirksgerichte, die Bundesbehörden geblieben sind, geregelt wurde.

Dabei ist, weil auch der Verfassungsgerichtshof an eine von ihm in einem Rechtssatz getroffene Kompetenzfeststellung gebunden ist (zB VfSlg 4027/1961, 7168/1973, von dem im BGBI. 314/1969 kundgemachten Rechtssatz aus VfSlg 5977/1969 auszugehen, wonach 'eine Errichtung, Auflassung oder Zusammenlegung von Bezirksgerichten, soweit sie mit einer Änderung der Sprengel verbunden ist, gem. §8 Abs5 litd des Übergangsgesetzes vom 1.10.1920 in der Fassung des BGBI. Nr 368 vom Jahre 1925 nur durch Verordnung der Bundes-regierung mit Zustimmung der Landesregierung verfügt werden' kann.

Wie weiters aus dem im BGBI. 658/1973 kundgemachten Rechtssatz aus VfSlg 7168/1973 abgeleitet werden kann, ist unter einem Bezirksgericht im Sinne des §8 Abs5 litd Übergangsgesetz nicht jedes Gericht der untersten Organisationsstufe zu verstehen, sondern nur ein solches, dem grundsätzlich allgemeine Zuständigkeit auf dem Gebiet des Zivil- und/oder Strafrechtswesens zukommt.

Unter Sprengel eines Bezirksgerichtes ist der örtliche Wirkungsbereich eines Bezirksgerichtes zu verstehen (VfGH vom 11.3.1983, K ll-1/79).

Wie aus dem Bericht und Antrag des Budgetausschusses vom 28.3.1996 (98 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates XX. GP, 1) hervorgeht, ist offensichtlich auch dem Verfassungsgesetzgeber auf Grund der seinerzeit beabsichtigten Änderung des §8 Abs5 litd des Übergangsgesetzes 1920 bewusst, dass eine Überschneidung der Sprengel der Bezirksgerichte mit den Grenzen der politischen Bezirke nur nach einer Verfassungsänderung möglich wäre.

Dementsprechend wurde in diesem Gesetzesentwurf, der nicht im Nationalrat zur Abstimmung gelangt ist, das 'Schneideverbot' zwischen den Grenzen der Gerichte und der politischen Bezirke dadurch zu ändern versucht, dass im ersten Satz des §8 Abs5 litd des Übergangsgesetzes das Wort 'Gerichtsbezirke' nicht mehr enthalten sein sollte.

Darüber hinaus war im Gesetzesentwurf zu §8 Abs5 litd des Übergangsgesetzes neben der Beseitigung des generellen 'Schneideverbotes' der Grenzen der Sprengel der Bezirksgerichte mit den Grenzen der Sprengel der Bezirkshauptmannschaften eine Einschränkung der Rechte der Landesregierungen dahingehend geplant, dass auf Grund einer Verordnung der Bundesregierung

1. Änderungen in den Sprengeln der Bezirksgerichte nach der Anhörung der Landesregierung und

2. Änderungen in den Sprengeln der Bezirksgerichte, sofern hierdurch die Grenzen der politischen Bezirke berührt werden, mit der Zustimmung der Landesregierung

verfügt werden dürfen.

Begründet wurden dieser Bericht und dieser Antrag des Budgetausschusses […] betreffend ein Strukturanpassungsgesetz 1996 wie folgt:

'Die derzeit (ausgenommen für Wien) gegebene Verfassungsrechtslage, wonach Verordnungen der Bundesregierung, mit denen die Sprengel der Bezirksgerichte geändert werden, der Zustimmung der Landesregierungen bedürfen, behindert in einigen Bundesländern die dort ausständige Schaffung einer modernen und leistungsfähigen Gerichtsstruktur auf bezirksgerichtlicher Ebene [...]'

Dies war auch Gegenstand einer Debatte zwischen den beiden Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Michael Krüger und Dr. Andreas Khol in der 16. Sitzung des Nationalrates, XX.GP, stenographisches Protokoll S 285, S 286, S 287 und S 288.

Weiters ist zu berücksichtigen, dass auch die Bemühungen des Bundesministers für Justiz Dr. Nikolaus Michalek (Wortmeldung in der 612. Sitzung des Bundesrates vom 25.4.1996, S 71 des stenographische[n] Protokolles), und die Vorschläge des Österreich-Konvents (Bericht des Ausschusses 9 Rechtsschutz und Gerichtsbarkeit des Österreich-Konvents vom 26.3.2004) nicht bewirkt haben, dass der Verfassungsgesetzgeber zu einer Abstimmung über die beabsichtigte Änderung der Bestimmungen des §8 Abs5 litd des Übergangsgesetzes 1920 gekommen wäre. Damit gehört das 'Schneideverbot' des §8 Abs5 litd des Übergangs-gesetzes 1920 unverändert dem österreichischen Verfassungsrechtsbestand an.

Verfassungswidrig auf Grund der Bestimmungen der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 schneiden sich unter anderem die Grenzen des Sprengels des Bezirksgerichtes Steyr durch die Aufnahme des Bezirksgerichtes Enns mit den Gemeinden Asten, Enns, Hargelsberg, Hofkirchen im Traunkreis, Krons[t]orf, Niederneukirchen und St. Florian, mit den Grenzen des Sprengels der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, weil die Gemeinden Asten, Enns, Hargelsberg, Hofkirchen im Traunkreis. Krons[t]orf, Niederneukirchen und St. Florian, zur Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gehören und sich daher Teile des Sprengels der Bezirkshauptmannschaft Linz Land im Sprengel des Bezirksgerichtes Steyr befinden.

[In den Anträgen des Bezirksgerichtes Freistadt lautet dieser Absatz folgendermaßen:

'Verfassungswidrig auf Grund der Bestimmungen der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 schneiden sich unter anderem die Grenzen des Sprengels des Bezirksgerichtes Freistadt durch die teilweise Aufnahme des Bezirksgerichtes Leonfelden mit den Gemeinden Bad Leonfelden, Haibach im Mühlkreis, Ottenschlag im Mühlkreis, Reichenau im Mühlkreis, Reichenthal, Schenkenfelden, Zwettl an der Rodl mit den Grenzen des Sprengels der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, weil die Gemeinden und sich daher Teile des Sprengels der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung im Sprengel des Bezirksgerichtes Freistadt befinden.'

Im Antrag des Bezirksgerichtes Perg heißt es an dieser Stelle:

'Verfassungswidrig auf Grund der Bestimmungen der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 schneiden sich unter anderem die Grenzen des Sprengels des Bezirksgerichtes Perg durch die teilweise Aufnahme des Bezirksgerichtes Pregarten mit den Gemeinden Bad Zell, Königswiesen, Pierbach, Schönau im Mkr., Tragwein mit den Grenzen des Sprengels der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, weil die Gemeinden und sich daher Teile des Sprengels der Bezirkshauptmannschaft Freistadt im Sprengel des Bezirksgerichtes Perg befinden.']

Wie bereits ausgeführt, bewirkt diese Verfassungswidrigkeit nicht nur einen Verstoß gegen das 'Schneideverbot', sondern auch eine weitere Verfassungswidrigkeit und einen Grundrechtseingriff dahingehend, dass das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art83 Abs2 B-VG und nach Art47 Abs2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt wird.

ln diesem Zusammenhang wird weiters darauf hingewiesen, dass die Universitätsprofessoren für Verfassungsrecht, und zwar Univ.-Prof. Dr. Heinz Mayer, Wien, und Univ.-Prof. Dr. Andreas Janko, Linz, der auch als Berater des Verfassungsdienstes der Oberösterreichischen Landesregierung tätig ist, entsprechend den Berichten des Österreichischen Rundfunks im Radio und im Fernsehen vom 11.11.2013 die Verfassungswidrigkeit der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 in Bezug auf das sogenannte 'Schneideverbot' bestätigt haben.

ln der Sitzung des Verfassungsausschusses des Nationalrates vom 12.12.2013, Parlamentskorrespondenz Nr 880, in der Plenarsitzung des Nationalrates vom 17.12.2013, Parlamentskorrespondenz Nr 889, in der Sitzung des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus des Bundesrates vom 18.12.2013, 9129 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Bundesrates, und in der Sitzung des Bundesrates vom 19.12.2013, Parlamentskorrespondenz Nr 904, wurde von Abgeordneten zum Nationalrat und von Abgeordneten zum Bundesrat darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der sogenannten 'Lex Enns' Bedenken gäbe, dass die Verordnung, auf der die Zusammenlegung der Bezirksgerichte Steyr und Enns beruht, nach Meinung vieler Experten verfassungswidrig ist, weil Bezirksgerichtsgrenzen überschritten werden.

Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass die Zusammenlegung des Bezirksgerichtes Enns mit dem Bezirksgericht Steyr als aufnehmendes Gericht und die Zuordnung der Gemeinden Asten, Enns, Hargelsberg, Hofkirchen im Traunkreis, Krons[t]orf, Niederneukirchen, St. Florian, zum Sprengel des Bezirksgerichtes Steyr verfassungswidrig sind, weil eine Errichtung, Auflassung oder Zusammenlegung von Bezirksgerichten, soweit sie mit einer Änderung der Sprengel verbunden sind, gem. §8 Abs5 litd des Übergangsgesetzes 1920 nur durch Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung verfügt werden kann und sich die Grenzen der Sprengel der Bezirksgerichte mit den Grenzen der Sprengel der Bezirkshauptmannschaften nicht schneiden dürfen.

[In den Anträgen des Bezirksgerichtes Freistadt lautet dieser Absatz folgendermaßen:

'Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass die Zusammenlegung von Teilen des Bezirksgerichtes Leonfelden mit dem Bezirksgericht Freistadt als aufnehmendes Gericht und die Zuordnung der Gemeinden Bad Leonfelden, Haibach im Mühlkreis, Ottenschlag im Mühlkreis, Reichenau im Mühlkreis, Reichenthal, Schenkenfelden und Zwettl an der Rodl zum Sprengel des Bezirksgerichtes Freistadt verfassungswidrig sind, weil eine Errichtung, Auflassung oder Zusammenlegung von Bezirksgerichten, soweit sie mit einer Änderung der Sprengel verbunden sind, gem. §8 Abs5 litd des Übergangsgesetzes 1920 nur durch Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung verfügt werden kann und sich die Grenzen der Sprengel der Bezirksgerichte mit den Grenzen der Sprengel der Bezirkshauptmannschaften nicht schneiden dürfen.'

Im Antrag des Bezirksgerichtes Perg heißt es an dieser Stelle:

'Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass die Zusammenlegung von Teilen des Bezirksgerichtes [Pregarten] mit dem Bezirksgericht Perg als aufnehmendes Gericht und die Zuordnung der Bad Zell, Pierbach, Schönau im Mkr., Tragwein im Sprengel des Bezirksgerichtes Perg verfassungswidrig sind, weil eine Errichtung, Auflassung oder Zusammenlegung von Bezirksgerichten, soweit sie mit einer Änderung der Sprengel verbunden sind, gem. §8 Abs5 litd des Übergangsgesetzes 1920 nur durch Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung verfügt werden kann und sich die Grenzen der Sprengel der Bezirksgerichte mit den Grenzen der Sprengel der Bezirkshauptmannschaften nicht schneiden dürfen.']"

3. Die Bundesregierung legte die Verordnungsakten vor und erstattete zu V4/2014, V16/2014 und V17/2014 jeweils eine Äußerung, in der sie unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur (mangelnden) Präjudizialität von Vorschriften über die Errichtung oder Einrichtung von Behörden bei der Entscheidung über von diesen erlassene Akte (etwa VfSlg 12.871/1991 oder 14.643/1996, jeweils mwN) ausschließlich die Zulässigkeit der Anträge bestreitet. In den übrigen Verfahren (bis einschließlich V21/2014) verwies sie auf diese Äußerungen.

Ergänzend bringt die Bundesregierung vor, dass nach dem Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013 – 2018, 89, die Bestimmung, wonach sich die Grenzen der politischen Bezirke bzw. der Ortsgemeinden und der Gerichtsbezirke nicht schneiden dürfen, entfallen soll.

4.1. Die Oberösterreichische Landesregierung, der Gelegenheit geboten wurde, eine Äußerung zu erstatten, nahm davon Abstand.

4.2. Die im Anlassfall zu V7/2014 antragstellende Partei erstattete eine Äußerung, in der sie sich den Bedenken des Bezirksgerichtes Steyr anschließt. Im Übrigen wurden von den Parteien der Anlassverfahren keine Äußerungen abgegeben bzw. wurde ausdrücklich darauf verzichtet.

II. Rechtslage

1. Gemäß Art83 Abs1 B-VG idF BGBl I 51/2012 werden "[d]ie Verfassung und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte [...] durch Bundesgesetz geregelt".

Dazu sieht das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr 368 vom Jahre 1925, zuletzt geändert durch BVG BGBl I 2/2008 (im Folgenden: ÜG 1920), in seinem §8 Abs5 litd vor, dass die örtliche Zuständigkeit so festgelegt sein muss, dass sich die Grenzen der politischen Bezirke, der Gerichtsbezirke und der Ortsgemeinden nicht schneiden ("Schneideverbot"), und legt weiters eine Ausnahme von dem durch Art83 Abs1 B-VG statuierten Gesetzesvorbehalt dahingehend fest, dass Änderungen in den Sprengeln der Bezirksgerichte im Verordnungsweg durch die Bundesregierung mit Zustimmung der jeweiligen Landesregierung zu verfügen sind. §8 Abs5 litd ÜG 1920 samt Einleitungssatz hat folgenden Wortlaut:

"§8. (5) Bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Organisation der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern durch das gemäß Artikel 120 des Bundes-Verfassungsgesetzes zu erlassende Bundesverfassungsgesetz und die Ausführungsgesetze hiezu geregelt ist, gelten für die Verwaltung in den Ländern folgende Bestimmungen:

[…]

d) Die Grenzen der politischen Bezirke, der Gerichtsbezirke, der autonomen Bezirke und der Ortsgemeinden dürfen sich nicht schneiden; Änderungen in den Grenzen der Ortsgemeinden, durch die die Grenzen der Gerichtsbezirke berührt werden, bedürfen – unbeschadet der Einhaltung der in Betracht kommenden landesgesetzlichen Vorschriften – der Zustimmung der Bundesregierung. Änderungen in den Sprengeln der politischen Bezirke oder der autonomen Bezirke werden durch Verordnung der Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung, Änderungen in den Sprengeln der Bezirksgerichte durch Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung verfügt.

[…]"

2. Die auf Grund des §8 Abs5 litd ÜG 1920 mit Zustimmung der Oberösterreichischen Landesregierung erlassene, von den Bezirksgerichten Steyr, Freistadt und Perg in näher bezeichnetem Umfang angefochtene Verordnung der Bundesregierung über die Zusammenlegung von Bezirksgerichten und über die Sprengel der verbleibenden Bezirksgerichte in Oberösterreich (Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012), BGBl II 205/2012, lautet wie folgt (die angefochtenen Verordnungsstellen sind hervorgehoben):

"Zusammenlegung von Bezirksgerichten

§1. Folgende in Oberösterreich gelegenen Bezirksgerichte werden zusammengelegt:

 

 

Aufnehmende Bezirksgerichte

1.

Enns

Steyr

2.

Frankenmarkt

Vöcklabruck

3.

Lambach

Wels

4.

Leonfelden

teils Freistadt, teils Rohrbach

5.

Mauthausen

Perg

6.

Mondsee

Vöcklabruck

7.

Pregarten

teils Freistadt, teils Perg

8.

Weyer

Steyr

9.

Windischgarsten

Kirchdorf an der Krems

10.

Peuerbach

teils Grieskirchen, teils Eferding

Sprengel der Bezirksgerichte

§2. In Oberösterreich bestehen folgende Bezirksgerichte, deren Sprengel nachgenannte Gemeinden umfassen:

Bezirksgericht

Gemeinden

1. Bad Ischl

Bad Goisern am Hallstättersee, Bad Ischl, Ebensee, Gosau, Hallstatt, Obertraun, St. Wolfgang im Salzkammergut.

2. Braunau am Inn

Altheim, Aspach, Braunau am Inn, Burgkirchen, Gilgenberg am Weilhart, Handenberg, Helpfau-Uttendorf, Höhnhart, Mauerkirchen, Mining, Moosbach, Neukirchen an der Enknach, Polling im Innkreis, Roßbach, Schwand im Innkreis, St. Georgen am Fillmannsbach, St. Peter am Hart, St. Veit im Innkreis, Treubach, Überackern, Weng im Innkreis.

3. Eferding

Alkoven, Aschach an der Donau, Eferding, Eschenau im Hausruckkreis, Fraham, Haibach ob der Donau, Hartkirchen, Heiligenberg, Hinzenbach, Natternbach, Neukirchen am Walde, Prambachkirchen, Pupping, Scharten, St. Agatha, St. Marienkirchen an der Polsenz, Stroheim.

4. Freistadt

Bad Leonfelden, Freistadt, Grünbach, Gutau, Hagenberg im Mühlkreis, Haibach im Mühlkreis, Hirschbach im Mühlkreis, Kaltenberg, Kefermarkt, Lasberg, Leopoldschlag, Liebenau, Neumarkt im Mühlkreis, Ottenschlag im Mühlkreis, Pregarten, Rainbach im Mühlkreis, Reichenau im Mühlkreis, Reichenthal, Sandl, Schenkenfelden, St. Leonhard bei Freistadt, St. Oswald bei Freistadt, Unterweißenbach, Unterweitersdorf, Waldburg, Wartberg ob der Aist, Weitersfelden, Windhaag bei Freistadt, Zwettl an der Rodl.

5. Gmunden

Altmünster, Gmunden, Grünau im Almtal, Gschwandt, Kirchham, Laakirchen, Ohlsdorf, Pinsdorf, Roitham, Scharnstein, St. Konrad, Traunkirchen, Vorchdorf.

6. Grieskirchen

Aistersheim, Bad Schallerbach, Bruck-Waasen, Gallspach, Gaspoltshofen, Geboltskirchen, Grieskirchen, Haag am Hausruck, Hofkirchen an der Trattnach, Kallham, Kematen am Innbach, Meggenhofen, Michaelnbach, Neumarkt im Hausruckkreis, Peuerbach, Pollham, Pram, Pötting, Rottenbach, Schlüßlberg, Steegen, St. Georgen bei Grieskirchen, St. Thomas, Taufkirchen an der Trattnach, Tollet, Waizenkirchen, Wallern an der Trattnach, Weibern, Wendling.

7. Kirchdorf an der Krems

Edlbach, Grünburg, Hinterstoder, Inzersdorf im Kremstal, Kirchdorf an der Krems, Klaus an der Pyhrnbahn, Kremsmünster, Micheldorf in Oberösterreich, Molln, Nußbach, Oberschlierbach, Pettenbach, Ried im Traunkreis, Rosenau am Hengstpaß, Roßleithen, Schlierbach, Spital am Pyhrn, St. Pankraz, Steinbach am Ziehberg, Steinbach an der Steyr, Vorderstoder, Wartberg an der Krems, Windischgarsten.

8. Linz

Linz (Stadtteile Innenstadt, Waldegg, Lustenau, St. Peter, Kleinmünchen und Ebelsberg).

9. Mattighofen

Auerbach, Eggelsberg, Feldkirchen bei Mattighofen, Franking, Geretsberg, Haigermoos, Hochburg-Ach, Jeging, Kirchberg bei Mattighofen, Lengau, Lochen, Maria Schmolln, Mattighofen, Moosdorf, Munderfing, Ostermiething, Palting, Perwang am Grabensee, Pfaffstätt, Pischelsdorf am Engelbach, Schalchen, St. Johann am Walde, St. Pantaleon, St. Radegund, Tarsdorf.

10. Perg

Allerheiligen im Mühlkreis, Arbing, Bad Kreuzen, Bad Zell, Baumgartenberg, Dimbach, Grein, Katsdorf, Klam, Königswiesen, Langenstein, Luftenberg an der Donau, Mauthausen, Mitterkirchen im Machland, Münzbach, Naarn im Machland, Pabneukirchen, Perg, Pierbach, Rechberg, Ried in der Riedmark, Saxen, Schönau im Mühlkreis, Schwertberg, St. Georgen am Walde, St. Georgen an der Gusen, St. Nikola an der Donau, St. Thomas am Blasenstein, Tragwein, Waldhausen im Strudengau, Windhaag bei Perg.

11. Ried im Innkreis

Andrichsfurt, Antiesenhofen, Aurolzmünster, Eberschwang, Eitzing, Geiersberg, Geinberg, Gurten, Hohenzell, Kirchdorf am Inn, Kirchheim im Innkreis, Lambrechten, Lohnsburg am Kobernaußerwald, Mehrnbach, Mettmach, Mörschwang, Mühlheim am Inn, Neuhofen im Innkreis, Obernberg am Inn, Ort im Innkreis, Pattigham, Peterskirchen, Pramet, Reichersberg, Ried im Innkreis, Schildorn, Senftenbach, St. Georgen bei Obernberg am Inn, St. Marienkirchen am Hausruck, St. Martin im Innkreis, Taiskirchen im Innkreis, Tumeltsham, Utzenaich, Waldzell, Weilbach, Wippenham.

12. Rohrbach

Afiesl, Ahorn, Aigen im Mühlkreis, Altenfelden, Arnreit, Atzesberg, Auberg, Berg bei Rohrbach, Haslach an der Mühl, Helfenberg, Hofkirchen im Mühlkreis, Hörbich, Julbach, Kirchberg ob der Donau, Klaffer am Hochficht, Kleinzell im Mühlkreis, Kollerschlag, Lembach im Mühlkreis, Lichtenau im Mühlkreis, Nebelberg, Neufelden, Neustift im Mühlkreis, Niederkappel, Niederwaldkirchen, Oberkappel, Oberneukirchen, Oepping, Peilstein im Mühlviertel, Pfarrkirchen im Mühlkreis, Putzleinsdorf, Rohrbach in Oberösterreich, Sarleinsbach, Schlägl, Schwarzenberg am Böhmerwald, Schönegg, St. Johann am Wimberg, St. Martin im Mühlkreis, St. Oswald bei Haslach, St. Peter am Wimberg, St. Stefan am Walde, St. Ulrich im Mühlkreis, St. Veit im Mühlkreis, Ulrichsberg, Vorderweißenbach.

13. Schärding

Altschwendt, Andorf, Brunnenthal, Diersbach, Dorf an der Pram, Eggerding, Engelhartszell, Enzenkirchen, Esternberg, Freinberg, Kopfing im Innkreis, Mayrhof, Münzkirchen, Raab, Rainbach im Innkreis, Riedau, Schardenberg, Schärding, Sigharting, St. Aegidi, St. Florian am Inn, St. Marienkirchen bei Schärding, St. Roman, St. Willibald, Suben, Taufkichen an der Pram, Vichtenstein, Waldkirchen am Wesen, Wernstein am Inn, Zell an der Pram.

14. Steyr

Adlwang, Aschach an der Steyr, Asten, Bad Hall, Dietach, Enns, Gaflenz, Garsten, Großraming, Hargelsberg, Hofkirchen im Traunkreis, Kronstorf, Laussa, Losenstein, Maria Neustift, Niederneukirchen, Pfarrkirchen bei Bad Hall, Reichraming, Rohr im Kremstal, Schiedlberg, Sierning, Steyr, St. Florian, St. Ulrich bei Steyr, Ternberg, Waldneukirchen, Weyer, Wolfern.

15. Traun

Allhaming, Ansfelden, Eggendorf im Traunkreis, Hörsching, Kematen an der Krems, Kirchberg-Thening, Leonding, Neuhofen an der Krems, Oftering, Pasching, Piberbach, Pucking, St. Marien, Traun, Wilhering.

16. Urfahr

Alberndorf in der Riedmark, Altenberg bei Linz, Eidenberg, Engerwitzdorf, Feldkirchen an der Donau, Gallneukirchen, Goldwörth, Gramastetten, Hellmonsödt, Herzogsdorf, Kirchschlag bei Linz, Lichtenberg, Linz (Stadtteile Urfahr, Pöstlingberg und St. Magdalena), Ottensheim, Puchenau, Sonnberg im Mühlkreis, Steyregg, St. Gotthard im Mühlkreis, Walding.

17. Vöcklabruck

Ampflwang im Hausruckwald, Attersee am Attersee, Attnang-Puchheim, Atzbach, Aurach am Hongar, Berg im Attergau, Desselbrunn, Fornach, Frankenburg am Hausruck, Frankenmarkt, Gampern, Innerschwand am Mondsee, Lenzing, Manning, Mondsee, Neukirchen an der Vöckla, Niederthalheim, Nußdorf am Attersee, Oberhofen am Irrsee, Oberndorf bei Schwanenstadt, Oberwang, Ottnang am Hausruck, Pfaffing, Pilsbach, Pitzenberg, Pöndorf, Puchkirchen am Trattberg, Pühret, Redleiten, Redlham, Regau, Rüstorf, Rutzenham, Schlatt, Schwanenstadt, Schörfling am Attersee, Seewalchen am Attersee, Steinbach am Attersee, St. Georgen im Attergau, St. Lorenz, Straß im Attergau, Tiefgraben, Timelkam, Ungenach, Unterach am Attersee, Vöcklabruck, Vöcklamarkt, Weißenkirchen im Attergau, Weyregg am Attersee, Wolfsegg am Hausruck, Zell am Moos, Zell am Pettenfirst.

18. Wels

Aichkirchen, Bachmanning, Bad Wimsbach-Neydharting, Buchkirchen, Eberstalzell, Edt bei Lambach, Fischlham, Gunskirchen, Holzhausen, Krenglbach, Lambach, Marchtrenk, Neukirchen bei Lambach, Offenhausen, Pennewang, Pichl bei Wels, Sattledt, Schleißheim, Sipbachzell, Stadl-Paura, Steinerkirchen an der Traun, Steinhaus, Thalheim bei Wels, Weißkirchen an der Traun, Wels.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 mit den Maßgaben in Kraft, dass
1. die im §1 Z2 und 6 verfügten Zusammenlegungen erst mit 1. Juli 2013;
2. die im §1 Z1, 5, 7, 8 und 10 verfügten Zusammenlegungen erst mit 1. Jänner 2014
zu erfolgen haben. Bis zu diesen Zeitpunkten umfassen die Sprengel der betroffenen Bezirksgerichte nachgenannte Gemeinden:

Bezirksgerichte

Zeitraum

Gemeinden

1. Eferding, Grieskirchen und Peuerbach

von 1. Jänner 2013 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013

nach §3 Z3, Z8 und 19 der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich, BGBl II Nr 422/2002

2. Enns, Steyr und Weyer

von 1. Jänner 2013 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013

nach §3 Z4, 23 und 27 der Bezirksgerichte-Verordnung Ober-österreich, BGBl II Nr 422/2002

3. Frankenmarkt, Mondsee und

Vöcklabruck

von 1. Jänner 2013 bis zum Ablauf des 30. Juni 2013

nach §3 Z5, 16 und 25 der Bezirksgerichte-Verordnung Ober-österreich, BGBl II Nr 422/2002

4. Freistadt

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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