TE Vfgh Beschluss 2014/3/12 G11/2014

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Veröffentlicht am 12.03.2014
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

Der Antragsteller beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages beim Verfassungsgerichtshof betreffend der Bestimmung des §28 Abs2 StbG1985. Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller als unselbständig Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 3.522,47 bezieht und über ein auf einem näher angegebenen Bankkonto befindliches Vermögen von € 2.604,86 verfügt.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. zB VfGH 22.3.2002, B254/02; 2.4.2004, B397/04).

Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:G11.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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