RS Vfgh 2014/3/12 V16/2012

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Veröffentlicht am 12.03.2014
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
Neue-Psychoaktive-Substanzen-G §1, §2, §3
Neue-Psychoaktive-Substanzen-V Anlage I
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Gewerbetreibenden auf Aufhebung einer Bestimmung der Neue-Psychoaktive-Substanzen-Verordnung betreffend die Qualifikation von „Salvinorin A“ als Neue Psychoaktive Substanz mangels Betroffenheit des Antragstellers; natürlich vorkommende Substanzen von der Verordnung nicht erfasst

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Neue-Psychoaktive-Substanzen-V (NPSV), BGBl II 468/2011, hins der in der Anlage I angeführten Substanz "Salvinorin A" mit näher bestimmter chemischer Zusammensetzung.Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Neue-Psychoaktive-Substanzen-V (NPSV), Bundesgesetzblatt Teil 2, 468 aus 2011,, hins der in der Anlage römisch eins angeführten Substanz "Salvinorin A" mit näher bestimmter chemischer Zusammensetzung.

Da der Beschwerdeführer weder behauptet, Salvinorin A iSd angegriffenen Verordnung jemals in seinem Geschäft angeboten zu haben, noch vorbringt, dass er auch synthetisch hergestellte Substanzen in seinem Geschäft anbietet oder - gedeckt durch seine Gewerbeberechtigung - anbieten möchte, ist er durch die angegriffene Verordnung in seiner Rechtssphäre nicht unmittelbar und aktuell betroffen.

Wie sich aus dem klaren Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen des Neue-Psychoaktive-Substanzen-G (NPSG) ergibt, unterliegen nur synthetisch hergestellte Substanzen, nicht aber auch natürlich vorkommende Substanzen der Anwendung der NPSV. Dies hat auch der Bundesminister für Gesundheit - in Übereinstimmung mit dem klaren Gesetzeswortlaut - in seiner Äußerung im Verfahren vor dem VfGH dargetan. Natürlich vorkommende Substanzen werden von der Verordnung daher - angesichts des Fehlens einer ausdrücklichen diesbezüglichen Anordnung - nicht erfasst; das Gebot der gesetzeskonformen Interpretation von Verordnungen (vgl dazu zB VfSlg 17960/2006) schließt ein solches Ergebnis aber auch im Interpretationsweg aus.Wie sich aus dem klaren Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen des Neue-Psychoaktive-Substanzen-G (NPSG) ergibt, unterliegen nur synthetisch hergestellte Substanzen, nicht aber auch natürlich vorkommende Substanzen der Anwendung der NPSV. Dies hat auch der Bundesminister für Gesundheit - in Übereinstimmung mit dem klaren Gesetzeswortlaut - in seiner Äußerung im Verfahren vor dem VfGH dargetan. Natürlich vorkommende Substanzen werden von der Verordnung daher - angesichts des Fehlens einer ausdrücklichen diesbezüglichen Anordnung - nicht erfasst; das Gebot der gesetzeskonformen Interpretation von Verordnungen vergleiche dazu zB VfSlg 17960/2006) schließt ein solches Ergebnis aber auch im Interpretationsweg aus.

Entscheidungstexte

  • V16/2012
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.03.2014 V16/2012

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Suchtgift, Gesundheitswesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:V16.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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