RS Vwgh 2014/2/19 2013/10/0206

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Veröffentlicht am 19.02.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
VStG §19 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2013/10/0207

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/10/0171 E 26. Februar 1996 RS 2

Stammrechtssatz

Entscheidend ist, ob die Behörde bei der Strafzumessung von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch macht, nicht aber, ob die verhängte Strafe in ihrer Höhe jener entspricht, die in einem vergleichbaren Fall tatsächlich verhängt wurde.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013100206.X01

Im RIS seit

13.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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