RS Vwgh 2014/2/19 2013/10/0184

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Veröffentlicht am 19.02.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §13 Abs1;
StubeiV 2004 §2b Abs3;
UniversitätsG 2002 §91;
UniversitätsG 2002 §92;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/10/0179 E 9. Dezember 2013 RS 4

Stammrechtssatz

Wird ein Antrag auf durch die Wortfolge "in eventu" von einander unterschiedene gesetzliche Vorschriften gestützt, begründete dies keinen Eventualantrag, zielt ein Eventualantrag doch im Wege einer ausdrücklich formulierten (aufschiebenden) Bedingung darauf ab, dass er erst dann erledigt werden soll, wenn ein - davon verschiedener - Haupt- oder Primärantrag erfolglos geblieben ist.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013100184.X03

Im RIS seit

08.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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