RS Vwgh 2014/2/19 2013/10/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2014
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wenn einem Antrag durch den mit Berufung angefochtenen Bescheid nicht voll Rechnung getragen wird, ist die Beschwer des Antragstellers (als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Berufung) grundsätzlich zu bejahen. Kommt jedoch der dem Antrag zugrunde liegende Anspruch von vornherein nicht in Betracht, so kann auch die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Zurückweisung der Berufung (anstelle der Behebung des erstbehördlichen Bescheides unter gleichzeitiger Zurückweisung des Antrages) nicht in Rechten verletzten (vgl. E 12. August 2010, 2008/10/0278).

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes DiversesMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONRechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013100146.X01

Im RIS seit

14.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten