RS Vwgh 2014/2/20 2013/09/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2014
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Behauptung bloßer Gefälligkeitsdienste ist gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG vom wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht von der äußeren Erscheinungsform auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013090090.X02

Im RIS seit

08.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten