RS Vwgh 2014/2/20 2013/09/0046

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Veröffentlicht am 20.02.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §32 Abs2;

Rechtssatz

Aus § 32 Abs. 2 VStG folgt, dass als eine unmittelbare Verfolgungshandlung alle Handlungen der Behörde als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte gelten - mögen sie auch dem Beschuldigten nicht zur Kenntnis gelangt sein - die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im VStG vorgeschriebene Weise zu prüfen, sohin den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten strafbaren Handlung zu verwirklichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013090046.X02

Im RIS seit

19.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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