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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §32 Abs2;Rechtssatz
Aus § 32 Abs. 2 VStG folgt, dass als eine unmittelbare Verfolgungshandlung alle Handlungen der Behörde als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte gelten - mögen sie auch dem Beschuldigten nicht zur Kenntnis gelangt sein - die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im VStG vorgeschriebene Weise zu prüfen, sohin den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten strafbaren Handlung zu verwirklichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090046.X02Im RIS seit
19.03.2014Zuletzt aktualisiert am
10.04.2014