TE Vwgh Erkenntnis 2014/3/13 2013/17/0726

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Veröffentlicht am 13.03.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
34 Monopole;

Norm

GSpG 1989 §52 Abs2;
GSpG 1989 §53 Abs1 Z1 lita;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde der B Handelsgesellschaft m.b.H. in L, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 17. Juli 2013, Zl. VwSen-360169/2/WEI/HUE/HK, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz,

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Beschlagnahme des Glücksspielgerätes "Music Changer Fun" (Gerätenummer 8) richtet, abgelehnt.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit erstinstanzlichem Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 2. April 2013 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin die Beschlagnahme von zehn Glücksspielgeräten und diversen Schlüsseln gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet. Bei den gegenständlichen Geräten handelt es sich um sieben Walzenspielgeräte (Gerätenummer 1 bis 7), ein Gerät mit "elektronischem Glücksrad" (Gerätenummer 8) und zwei Wettannahmeterminals für virtuelle Hunderennen (Gerätenummer 9 und 10).

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge.

Mit Beschluss vom 13. September 2013, B 696/2013, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese unter einem gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab. In der ergänzten Beschwerde wird beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 mit 1. Jänner 2014 an die Stelle der belangten Behörde getretene Landesverwaltungsgericht Oberösterreich legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in seiner Gegenschrift, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 33a VwGG idF BGBl. I Nr. 51/2012 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates, des unabhängigen Finanzsenates oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen jedoch nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 1.500,-- verhängt wurde.

Die belangte Behörde ist hinsichtlich des Glücksspielgerätes mit der Bezeichnung "Music Changer Fun" (Gerätenummer 8) im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. zu den vorgebrachten unionsrechtlichen Bedenken die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2011, Zl. 2011/17/0068, und vom 24. April 2013, Zl. 2013/17/0136). Mit dem Vorbringen, wonach der Spieler für den geleisteten Einsatz jedenfalls eine adäquate Gegenleistung der Wiedergabe eines Musikstückes erhalten habe, vermag die Beschwerde die Eigenschaft des gegenständlichen Gerätes als Glücksspielgerät nicht in Frage zu stellen, zumal es auch im vorliegenden Fall darauf ankommt, dass der Spieler durch den Einsatz von Geld eine Gewinnchance erhielt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2011, Zl. 2011/17/0068, und vom 16. November 2011, Zl. 2011/17/0238).

In der vorliegenden Beschwerde werden (betreffend das Gerät mit der Bezeichnung "Music Changer Fun") keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im erwähnten Umfang abzulehnen.

Zu Spruchpunkt II.:

Was die Walzenspielgeräte (Gerätenummer 1 bis 7) und die Wettannahmeterminals für virtuelle Hunderennen (Gerätenummer 9 und 10) betrifft, gleicht der Beschwerdefall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungsrelevanten Punkten jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, Zl. 2012/17/0507, entschieden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid weder zu den Walzenspielgeräten (Gerätenummer 1 bis 7) noch zu den Wettannahmeterminals (Gerätenummer 9 und 10) Feststellungen darüber getroffen, ob eines der angebotenen Spiele die Möglichkeit zu Einsätzen von über EUR 10,-- bot.

Der angefochtene Bescheid ist daher insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 13. März 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013170726.X00

Im RIS seit

02.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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