TE Vfgh Beschluss 2014/2/20 A17/2013

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Veröffentlicht am 20.02.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / ord Rechtsweg
VStG §30 Abs2
GlücksspielG §52

Leitsatz

Zurückweisung einer Klage gegen den Bund auf Schadenersatz wegen "unvertretbarer Rechtsansicht" des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Aussetzung eines Verwaltungsstrafverfahrens mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Spruch

Die Klage wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Sachverhalt und Vorbringen

1. Mit ihrer auf Art137 B-VG gestützten Klage gegen den Bund begehren die klagenden Parteien folgendes Urteil:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution EUR 1.440,-- zu bezahlen."

2. Begründend führen die klagenden Parteien aus, gegenüber der Erstklägerin sei mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 12. September 2012 als gemäß §9 VStG verantwortliches Organ der zweitklagenden Partei eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000.– gemäß §52 Abs1 Z1 GSpG und gegenüber der zweitklagenden Partei gemäß §9 Abs7 VStG die Haftung für die verhängte Geldstrafe und die Kosten für das Strafverfahren ausgesprochen worden. Der Erstklägerin sei vorgeworfen worden, dass die zweitklagende Partei am 10. November 2011 um 17:50 Uhr in Feldkirch verbotene Ausspielungen im Sinne des §2 Abs4 GSpG veranstaltet habe.

3. Gegen diesen Bescheid habe die Erstklägerin Berufung mit der Begründung erhoben, dass auf Grund der bei den Ausspielungen möglichen Höchsteinsätze von über € 10,– auf Grund der Subsidiaritätsbestimmung des §52 Abs2 GSpG eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit nicht gegeben sei. In der Folge habe der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg als Berufungsbehörde das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §30 Abs2 VStG bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Frage, ob die gegenständliche Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit des Gerichtes fallenden strafbaren Handlung bilde, ausgesetzt.

Gegen diesen Bescheid habe die Erstklägerin Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Mit Erkenntnis vom 14. November 2013, 2013/17/0701, habe der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen:

"Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde aufgrund von Schreiben der [Erstklägerin], der erstinstanzlichen Behörde und der Finanzpolizei davon ausgegangen, dass an dem gegenständlichen Glücksspielgerät die Möglichkeit bestehen könnte, auch mit Einsätzen von über € 10,-- zu spielen beziehungsweise Serienspiele zu veranlassen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht vom Vorliegen von Zweifeln im Sinne des §30 Abs2 VStG ausgegangen, weshalb sie rechtsrichtig das Verwaltungsstrafverfahren aussetzte."

4. Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes sei gemäß Art137 B-VG gegeben, weil es sich beim geltend gemachten Klagsbetrag um einen vermögenswerten Anspruch handle, der weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sei. Die beklagte Partei habe "durch das – letztlich ihr zurechenbare – Vertreten einer unvertretbaren Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Kläger mit EUR 1.440,-- in deren Vermögen geschädigt". Die Rechtsansicht, wonach trotz eindeutiger Aktenlage und dem einhelligen Vorbringen aller Verfahrensparteien Zweifel an der Möglichkeit einer Einsatzleistung in der Höhe von € 10,– pro Spiel bestehen könne, sei unvertretbar. Zweifel setzten zumindest – wenn auch nur im Ansatz – irgendein begründetes Substrat voraus.

II. Zur Zulässigkeit

1. Nach Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

2. Die klagenden Parteien machen einen Schadenersatzanspruch gegen den Bund geltend, den sie ausschließlich auf die Verletzung innerstaatlicher Rechtsvorschriften gründen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist über Schadenersatzansprüche grundsätzlich – sei es nach den Bestimmungen des ABGB oder nach jenen des Amtshaftungsgesetzes – im ordentlichen Rechtsweg zu erkennen (vgl. zB VfSlg 19.593/2011).

3. Da die klagenden Parteien auch überhaupt nicht darlegen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. November 2013, 2013/17/0701, einen (offenkundigen) Verstoß gegen Unionsrecht begangen habe (vgl. zB VfSlg 19.428/2011), ist der Verfassungsgerichtshof für den geltend gemachten Anspruch gemäß Art137 B-VG nicht zuständig.

III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die Klage ist daher zurückzuweisen.

2. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Zuständigkeit, Schadenersatz, Amtshaftung, Verwaltungsstrafverfahren, Aussetzung des Verfahrens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:A17.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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