TE Vfgh Beschluss 2014/2/21 B903/2013

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Veröffentlicht am 21.02.2014
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §33, §34
ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf "Wiederinkraftsetzung" eines mit Beschluss zurückgewiesenen Verfahrenshilfeantrags als unzulässig

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Der Antragsteller stellte am 12. August 2013 beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30. Juli 2013, mit dem die bescheid- und projektsgemäße Ausführung einer Abwasserbeseitigungsanlage festgestellt wurde.

2. Mit Verfügung vom 20. August 2013 – zugestellt am 23. August 2013 – wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von vier Wochen den vollständigen Bescheid, dessen Anfechtung beabsichtigt ist, in Form einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie vorzulegen.

3. Nachdem diese Frist ungenützt verstrichen war, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2013 zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 16. Oktober 2013 zugestellt.

4. Am 4. November 2013 beantragte der Antragsteller beim Verfassungsgerichtshof die "Wiederinkraftsetzung" seines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Begründend führte er aus, er habe die geforderten Unterlagen innerhalb der Frist nachgereicht. Dem Antrag vom 4. November 2013 beigeschlossen war ein Aufgabeschein vom 4. September 2013, der die Aufgabe eines eingeschriebenen Briefes an eine Adresse in 1010 Wien belegt.

5. Der am 4. September 2013 aufgegebene Brief ist nicht beim Verfassungsgerichtshof eingelangt. Es ist weder dargetan noch feststellbar, dass der Brief überhaupt an den Verfassungsgerichtshof adressiert war. Ermittlungen haben ergeben, dass er am 9. September 2013 beim Postamt 1010 Wien an eine (von der Post näher bezeichnete) Person ausgefolgt wurde, die keinen Bezug zum Verfassungsgerichtshof aufweist, insbesondere zu diesem in keinem Dienst- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis steht.

6. Bei dem nunmehr gestellten Antrag handelt es sich um keinen zulässigen Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand (§§33 und 35 VfGG iVm §§146 ZPO): Denn einerseits ist er nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des §148 Abs2 ZPO gestellt worden, die mit der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses am 16. Oktober 2013 zu laufen begonnen hat. Durch diese hat der Antragsteller Kenntnis von dem Umstand erlangt, dass die von ihm zur Post gegebene Sendung den Verfassungsgerichtshof nicht erreicht hat. Andererseits hat der Antragsteller aber auch die versäumte Prozesshandlung – die Vorlage des vollständigen Bescheides, dessen Anfechtung er beabsichtigt hatte – entgegen der Vorschrift des §149 Abs1 ZPO nicht zugleich mit der Antragstellung nachgeholt.

7. Der Antrag ist daher jedenfalls unzulässig und gemäß §33 bzw. §34 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B903.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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