Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
B-VG Art144 Abs1, Art144aLeitsatz
Geltung der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vorgenommenen Änderungen des B-VG auch für bereits vor Inkrafttreten der Novelle beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren; Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes und Ausweisung einer aus Tschetschenien stammenden Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in die Russische Föderation mangels ausreichender Ermittlungen zur Situation alleinstehender Mütter unehelicher Kinder in TschetschenienSpruch
I.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtenen Entscheidungen, soweit ihnen damit der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen werden, in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden. 1. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtenen Entscheidungen, soweit ihnen damit der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen werden, in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr 390 aus 1973,) verletzt worden.
Die Entscheidungen werden insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.
II.römisch zwei. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der Erstbeschwerdeführerin die mit € 2.400,– sowie den Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen die mit € 2.760,– bestimmten Prozesskosten zuhanden ihres Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die aus Tschetschenien stammenden Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, wobei es sich bei der Erstbeschwerdeführerin (Beschwerde protokolliert zu U544/2012) um die Mutter der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen (Beschwerden protokolliert zu U545-547/2012) handelt. Der (mittlerweile von dieser geschiedene) Ehemann der Erstbeschwerdeführerin reiste 2005 nach Österreich ein und stellte einen Asylantrag, wobei ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. November 2006 Asyl gewährt wurde. Die Erstbeschwerdeführerin und die gemeinsame Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, reisten 2007 in das österreichische Bundesgebiet ein, stützten sich auf das Fluchtvorbringen des Ehemannes bzw. Vaters und erhielten – ebenso wie die im Jahr 2008 geborene Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, sowie das im Jahr 2010 geborene uneheliche Kind der Erstbeschwerdeführerin, die Viertbeschwerdeführerin, – im Rahmen des Familienverfahrens Asyl. Ebenfalls im Jahr 2008 wurde die Ehe geschieden. In der Folge heiratete der Ex-Ehemann der Erstbeschwerdeführerin erneut und wurde im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Asylbescheid seiner neuen Ehefrau als Zeuge einvernommen. Im Rahmen dessen verwickelte sich der Ex-Ehemann der Erstbeschwerdeführerin dermaßen in Widersprüche, dass sowohl sein Asylverfahren als auch jene der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Kinder, der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen, jeweils gemäß §69 Abs1 Z1 iVm Abs3 AVG amtswegig wiederaufgenommen wurden. In der Folge wurden dem Ex-Ehemann sowie den Beschwerdeführerinnen mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 21. Dezember 2011 gemäß §3 Abs1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl I 100 idF BGBl I 38/2011, der Asylstatus aberkannt, der subsidiäre Schutz gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 nicht zuerkannt und gemäß §10 Abs1 AsylG 2005 über den Ex-Ehemann sowie über alle Beschwerdeführerinnen die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt.1. Die aus Tschetschenien stammenden Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, wobei es sich bei der Erstbeschwerdeführerin (Beschwerde protokolliert zu U544/2012) um die Mutter der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen (Beschwerden protokolliert zu U545-547/2012) handelt. Der (mittlerweile von dieser geschiedene) Ehemann der Erstbeschwerdeführerin reiste 2005 nach Österreich ein und stellte einen Asylantrag, wobei ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. November 2006 Asyl gewährt wurde. Die Erstbeschwerdeführerin und die gemeinsame Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, reisten 2007 in das österreichische Bundesgebiet ein, stützten sich auf das Fluchtvorbringen des Ehemannes bzw. Vaters und erhielten – ebenso wie die im Jahr 2008 geborene Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, sowie das im Jahr 2010 geborene uneheliche Kind der Erstbeschwerdeführerin, die Viertbeschwerdeführerin, – im Rahmen des Familienverfahrens Asyl. Ebenfalls im Jahr 2008 wurde die Ehe geschieden. In der Folge heiratete der Ex-Ehemann der Erstbeschwerdeführerin erneut und wurde im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Asylbescheid seiner neuen Ehefrau als Zeuge einvernommen. Im Rahmen dessen verwickelte sich der Ex-Ehemann der Erstbeschwerdeführerin dermaßen in Widersprüche, dass sowohl sein Asylverfahren als auch jene der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Kinder, der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen, jeweils gemäß §69 Abs1 Z1 in Verbindung mit Abs3 AVG amtswegig wiederaufgenommen wurden. In der Folge wurden dem Ex-Ehemann sowie den Beschwerdeführerinnen mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 21. Dezember 2011 gemäß §3 Abs1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl römisch eins 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, der Asylstatus aberkannt, der subsidiäre Schutz gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 nicht zuerkannt und gemäß §10 Abs1 AsylG 2005 über den Ex-Ehemann sowie über alle Beschwerdeführerinnen die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt.
2. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies der Asylgerichtshof mit den jeweils angefochtenen Entscheidungen vom 25. Jänner 2012 gemäß §§3, 8 und 10 AsylG 2005 ab. In den gleichartigen Entscheidungen führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass der Ex-Ehemann im Zuge seines ersten Asylverfahrens objektiv unrichtige Angaben in Irreführungsabsicht zur Erzielung eines Vorteils getätigt habe, sodass "Erschleichung" iSd §69 Abs1 Z1 AVG vorliege. Das Bundesasylamt habe daher auch die Verfahren der Beschwerdeführerinnen – deren "Asylzuerkennung […] in einem deutlich abgekürzten Verfahren […] erfolgte, in welchem vordergründig die Frage der Familieneigenschaft geprüft [worden sei]" – zu Recht von Amts wegen wiederaufgenommen.
2.1. Zur Asylabweisung führt der Asylgerichtshof aus, dass sich das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin mangels schlüssiger Schilderungen sowie wegen zahlreicher Ungereimtheiten und Widersprüche (auch in Zusammenschau mit dem Vorbringen ihres Ex-Ehemannes) als unglaubwürdig erwiesen habe. Es sei daher davon auszugehen, dass weder der Erstbeschwerdeführerin noch ihren Kindern, den Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen, in ihrem Herkunftsland eine asylrelevante Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Vor dem Hintergrund der Arbeitsfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin sowie des im Herkunftsstaat vorhandenen sozialen und familiären Rückhalts – die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder könnten in Tschetschenien die Unterstützung ihrer Eltern in Anspruch nehmen – seien keine Umstände ersichtlich, die ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art3 EMRK darstellen könnten.
2.2. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung hält der Asylgerichtshof fest, dass angesichts mangelnder besonderer Integrationsaspekte sowie angesichts der Tatsache, dass die gesamte Familie von einer Ausweisung betroffen sei und die Beschwerdeführerinnen nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügten, keine Verletzung des Art8 EMRK festgestellt werden könne.
3. Gegen diese Entscheidungen richten sich die vorliegenden – zum Einbringungszeitpunkt auf Art144a B-VG gestützten – Beschwerden, in denen die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) sowie auf ein Familien- und Privatleben iSd Art8 EMRK geltend gemacht werden.3. Gegen diese Entscheidungen richten sich die vorliegenden – zum Einbringungszeitpunkt auf Art144a B-VG gestützten – Beschwerden, in denen die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) sowie auf ein Familien- und Privatleben iSd Art8 EMRK geltend gemacht werden.
3.1. Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Erstbeschwerdeführerin sei mittlerweile alleinerziehende Mutter und habe außer ihren zwei – aus ihrer geschiedenen Ehe stammenden – Töchtern (die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen) ein außereheliches Kind (die Viertbeschwerdeführerin). Dieser Umstand sei in Tschetschenien als Schande zu betrachten, sodass sie bei einer allfälligen Rückkehr nicht nur diskriminiert werden würde, sondern auch ihr Leben in Gefahr wäre.
3.2. Weiters brachten die Beschwerdeführerinnen vor, dass der Asylgerichtshof im Rahmen der Interessenabwägung iSv Art8 EMRK eine falsche Gewichtung der vorliegenden Integrationsaspekte vorgenommen habe und daher zu einem unrichtigen Ergebnis gekommen sei. Eine Verletzung von Art8 EMRK liege auch deshalb vor, weil die Ausweisungsentscheidungen betreffend die Erstbeschwerdeführerin, ihre Kinder (die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen) sowie den Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen in getrennten Beschwerdeverfahren beurteilt würden und diese unterschiedlich ausgehen könnten, was womöglich eine Trennung der Familie zur Folge haben könnte.
4. Der Asylgerichtshof legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor, erstattete eine Gegenschrift, in welcher er im Wesentlichen seine Entscheidungsgründe bekräftigt und beantragt die Abweisung der Beschwerden.
5. Die Erstbeschwerdeführerin antwortete auf die Gegenschrift des Asylgerichtshofes mit einer Replik, auf welche der Asylgerichtshof mit einer "Gegendarstellung zur Replik" – einer Duplik – reagierte. In den jeweiligen Schriftsätzen verteidigen bzw. bekräftigen die Erstbeschwerdeführerin und der Asylgerichtshof ihre bereits in der Beschwerde bzw. angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck kommenden Standpunkte.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
1. Mit 1. Jänner 2014 sind gemäß Art151 Abs51 Z6 B-VG die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51, vorgenommenen Änderungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt ist Art144 B-VG idF der genannten Novelle (alle Bestimmungen des B-VG in der Fassung dieser Novelle werden im Folgenden mit dem Zusatz "nF" bezeichnet) anzuwenden, ist Art144a B-VG idF BGBl I 2/2008 (alle Bestimmungen des B-VG idF vor der Novelle BGBl I 51/2012 werden mit dem Zusatz "aF" versehen) außer Kraft getreten und sind die Übergangsbestimmungen des Art151 Abs51 B-VG nF anzuwenden. Es ist daher zunächst zu klären, ob im vorliegenden Beschwerdefall nach diesen Übergangsbestimmungen Art144a B-VG aF oder Art144 B-VG nF anzuwenden ist. 1. Mit 1. Jänner 2014 sind gemäß Art151 Abs51 Z6 B-VG die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51, vorgenommenen Änderungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt ist Art144 B-VG in der Fassung der genannten Novelle (alle Bestimmungen des B-VG in der Fassung dieser Novelle werden im Folgenden mit dem Zusatz "nF" bezeichnet) anzuwenden, ist Art144a B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, (alle Bestimmungen des B-VG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, werden mit dem Zusatz "aF" versehen) außer Kraft getreten und sind die Übergangsbestimmungen des Art151 Abs51 B-VG nF anzuwenden. Es ist daher zunächst zu klären, ob im vorliegenden Beschwerdefall nach diesen Übergangsbestimmungen Art144a B-VG aF oder Art144 B-VG nF anzuwenden ist.
2. Gemäß Art151 Abs51 Z7 B-VG nF wird mit 1. Jänner 2014 der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes. Im Übrigen enthält das B-VG selbst keine näheren Vorschriften, welche Bestimmungen der Verfassungsgerichtshof für bereits anhängige Verfahren anzuwenden hat, allerdings sieht Art151 Abs51 Z11 B-VG nF vor, dass die näheren Bestimmungen über den Zuständigkeitsübergang durch Bundesgesetz getroffen werden.
Solche Vorschriften wurden mit dem Bundesgesetz betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz – VwGbk-ÜG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, erlassen. Auch dieses Bundesgesetz enthält keine ausdrücklichen Vorschriften darüber, ob auf bereits beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren die mittlerweile in Kraft getretenen Vorschriften des B-VG oder weiterhin die alten Vorschriften anzuwenden sind. Die §§6 und 7 VwGbk-ÜG enthalten (mit Ausnahme des §6 Abs4 leg.cit.) – auf das Wesentliche zusammengefasst – Regeln für jene Fälle, in denen bei vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheiden (wobei für die Beurteilung der Erlassung eines Bescheides §2 leg.cit. maßgeblich ist) die nach den Art144 B-VG aF und 144a B-VG aF vorgesehene Beschwerdefrist