RS Vwgh 2014/2/21 2012/06/0193

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Veröffentlicht am 21.02.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13;
AVG §37;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Deutung einer Parteienerklärung als Verzicht ist besondere Vorsicht geboten. Diese Annahme ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Erklärungen der Partei keinen Zweifel offen lassen. Gegebenenfalls hat die Behörde eine Klarstellung durch die Partei herbeizuführen. Bei Unklarheit eines Anbringens darf nicht von vorneherein ein für den Antragsteller ungünstiger Inhalt unterstellt werden (Hinweis E vom 30. Mai 2007, 2005/06/0375).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012060193.X03

Im RIS seit

19.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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