RS Vfgh 2014/2/20 B1614/2013

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Veröffentlicht am 20.02.2014
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Index

36/01 Wirtschaftstreuhänder

Norm

B-VG Art83 Abs2
WirtschaftstreuhandberufsG §83, §91, §116 Abs1 Z3, §120 Z25, §121
Wirtschaftstreuhandberufs-Ausübungsrichtlinie 2003 §1
EMRK 7. ZP Art4
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zuständigkeit des Disziplinarrates der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Bestrafung des Beschwerdeführers wegen des Berufsvergehens der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht; kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes

Rechtssatz

Die Zuständigkeit des Disziplinarrates der Kammer für Wirtschaftstreuhänder (KWT) zur Bestrafung wegen eines Berufsvergehens ergibt sich aus §121 WirtschaftstreuhandberufsG (WTBG), BGBl I 58/1999 idF vor der Novelle BGBl I 121/2013. Welches Verhalten ein Berufsvergehen darstellt, wird in §120 WTBG näher definiert. Der Verweis auf "in der Ausübungsrichtlinie gemäß §83 normierte Pflicht[en]" in §120 Z25 WTBG ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl etwa VfSlg 12947/1991). Dem Gesetz lässt sich somit eindeutig die Zuständigkeit des Disziplinarrates der KWT für die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen des ihm vorgeworfenen Berufsvergehens entnehmen; eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter kann nicht erkannt werden.Die Zuständigkeit des Disziplinarrates der Kammer für Wirtschaftstreuhänder (KWT) zur Bestrafung wegen eines Berufsvergehens ergibt sich aus §121 WirtschaftstreuhandberufsG (WTBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 1999, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 121 aus 2013,. Welches Verhalten ein Berufsvergehen darstellt, wird in §120 WTBG näher definiert. Der Verweis auf "in der Ausübungsrichtlinie gemäß §83 normierte Pflicht[en]" in §120 Z25 WTBG ist verfassungsrechtlich unbedenklich vergleiche etwa VfSlg 12947/1991). Dem Gesetz lässt sich somit eindeutig die Zuständigkeit des Disziplinarrates der KWT für die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen des ihm vorgeworfenen Berufsvergehens entnehmen; eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter kann nicht erkannt werden.

Darüber hinaus bestehen auch unter dem Blickpunkt von Art4 des 7. ZPEMRK keine Bedenken dagegen, dass eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht allenfalls eine verwaltungsstrafbehördliche Verfolgung und eine Bestrafung als Berufsvergehen durch den Disziplinarrat der KWT nach sich zieht. Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH besteht nämlich ein legitimes Interesse der Standesgemeinschaft, sich im Falle gerichtlicher Verurteilungen, denen Verhaltensweisen des Betroffenen zugrunde liegen, "von denen regelmäßig auch eine Gefährdung des Ansehens des Standes oder der ordnungsgemäßen Erfüllung bestimmter standesspezifischer Berufspflichten ausgeht, sich in Wahrnehmung des sogenannten 'disziplinären Überhangs' disziplinarrechtliche Reaktionen vorzubehalten" (vgl ua VfSlg 15543/1999).Darüber hinaus bestehen auch unter dem Blickpunkt von Art4 des 7. ZPEMRK keine Bedenken dagegen, dass eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht allenfalls eine verwaltungsstrafbehördliche Verfolgung und eine Bestrafung als Berufsvergehen durch den Disziplinarrat der KWT nach sich zieht. Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH besteht nämlich ein legitimes Interesse der Standesgemeinschaft, sich im Falle gerichtlicher Verurteilungen, denen Verhaltensweisen des Betroffenen zugrunde liegen, "von denen regelmäßig auch eine Gefährdung des Ansehens des Standes oder der ordnungsgemäßen Erfüllung bestimmter standesspezifischer Berufspflichten ausgeht, sich in Wahrnehmung des sogenannten 'disziplinären Überhangs' disziplinarrechtliche Reaktionen vorzubehalten" vergleiche ua VfSlg 15543/1999).

Im Übrigen kommt im Beschwerdefall eine Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes schon deshalb nicht in Betracht, weil - wie sich dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt - eine verwaltungsstrafbehördliche Verfolgung des Beschwerdeführers wegen der ihm vorgeworfenen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht neben der disziplinarrechtlichen Verfolgung nicht stattgefunden hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wirtschaftstreuhänder, Disziplinarrecht, Verschwiegenheitspflicht, Behördenzuständigkeit, Doppelbestrafungsverbot, ne bis in idem

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B1614.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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