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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
EU-Grundrechte-Charta Art47 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes und Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan; Sachverhalt nicht hinreichend geklärt; Abstellen auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Herkunftsortes nicht ausreichendRechtssatz
Angesichts der notorisch fragilen Sicherheitssituation in Afghanistan genügt es nicht, auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Herkunftsregion und pauschal auf die festgestellte Lage in Afghanistan abzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, für den konkreten Einzelfall zu begründen, inwiefern es dem Beschwerdeführer möglich ist, in Afghanistan (bzw in welchem Landesteil) zu überleben.
Die - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffenen - Ausführungen zur Unglaubwürdigkeit des Herkunftsortes (Dorf in der Provinz Laghman) sind nicht nachvollziehbar. Der AsylGH spricht dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit diesbezüglich lediglich auf Grund eines einzigen Widerspruchs betreffend das Alter im Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan ab. Die Frage des Alters im Ausreisezeitpunkt steht allerdings nicht in (unmittelbarem) Zusammenhang mit der Frage des Herkunftsortes.
Bereits das bloße Aufzeigen von Widersprüchen im Fluchtvorbringen kann regelmäßig nicht ohne weiteres eine tragfähige Begründung für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens über die Herkunft darstellen.
Der AsylGH hat seine von den Feststellungen des BAA abweichende Ansicht nicht nachvollziehbar begründet und dem Beschwerdeführer in dieser für die Gewährung des subsidiären Schutzes zentralen Frage auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme ermöglicht.
Im Übrigen Ablehnung der Beschwerde.
Schlagworte
Asylrecht, Ausweisung, Verhandlung mündliche, Ermittlungsverfahren, Bescheidbegründung, EU-RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:U152.2013Zuletzt aktualisiert am
03.04.2014