RS Vfgh 2014/3/12 B634/2013

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Veröffentlicht am 12.03.2014
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Index

34/01 Monopole

Norm

B-VG Art83 Abs2
GlücksspielG §2 Abs4, §52 Abs1, Abs2
StGB §168

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Veranstaltung verbotener Ausspielungen nach dem GlücksspielG infolge verfassungswidriger Auslegung der Regelung über die Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden und der Strafgerichte

Rechtssatz

Die belangte Behörde (UVS Niederösterreich) hat §52 Abs2 (iVm §52 Abs1 Z1) GlücksspielG idF BGBl I 54/2010 einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt, indem sie nicht auf den - auf Grund der Testspiele der Organe des Finanzamts festgestellten - möglichen Einsatz bis zu € 27,- pro Spiel (pro "Wette") der vom Beschwerdeführer betriebenen Glücksspielanlage abstellte. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen Ausspielungen mit einer Glücksspielanlage, welche einen Einsatz von mehr als € 10,- ermöglichte, veranstaltete, ist das Verhalten des Beschwerdeführers von vornherein nicht unter §52 Abs1 Z1 (iVm §52 Abs2) GlücksspielG idF BGBl I 54/2010 subsumierbar, sondern nach §168 StGB zu beurteilen und somit die strafgerichtliche Zuständigkeit begründet. Eine doppelte Bestrafung wegen ein und derselben Tat scheidet aus (vgl E v 13.06.2013, B422/2013).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Glücksspiel, Verwaltungsstrafrecht, Strafen, Unabhängiger Verwaltungssenat, Behördenzuständigkeit, Auslegung verfassungskonforme, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B634.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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