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34/01 MonopoleNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Veranstaltung verbotener Ausspielungen nach dem GlücksspielG infolge verfassungswidriger Auslegung der Regelung über die Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden und der StrafgerichteRechtssatz
Die belangte Behörde (UVS Niederösterreich) hat §52 Abs2 (iVm §52 Abs1 Z1) GlücksspielG idF BGBl I 54/2010 einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt, indem sie nicht auf den - auf Grund der Testspiele der Organe des Finanzamts festgestellten - möglichen Einsatz bis zu € 27,- pro Spiel (pro "Wette") der vom Beschwerdeführer betriebenen Glücksspielanlage abstellte. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen Ausspielungen mit einer Glücksspielanlage, welche einen Einsatz von mehr als € 10,- ermöglichte, veranstaltete, ist das Verhalten des Beschwerdeführers von vornherein nicht unter §52 Abs1 Z1 (iVm §52 Abs2) GlücksspielG idF BGBl I 54/2010 subsumierbar, sondern nach §168 StGB zu beurteilen und somit die strafgerichtliche Zuständigkeit begründet. Eine doppelte Bestrafung wegen ein und derselben Tat scheidet aus (vgl E v 13.06.2013, B422/2013).Die belangte Behörde (UVS Niederösterreich) hat §52 Abs2 in Verbindung mit §52 Abs1 Z1) GlücksspielG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 54 aus 2010, einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt, indem sie nicht auf den - auf Grund der Testspiele der Organe des Finanzamts festgestellten - möglichen Einsatz bis zu € 27,- pro Spiel (pro "Wette") der vom Beschwerdeführer betriebenen Glücksspielanlage abstellte. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen Ausspielungen mit einer Glücksspielanlage, welche einen Einsatz von mehr als € 10,- ermöglichte, veranstaltete, ist das Verhalten des Beschwerdeführers von vornherein nicht unter §52 Abs1 Z1 in Verbindung mit §52 Abs2) GlücksspielG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 54 aus 2010, subsumierbar, sondern nach §168 StGB zu beurteilen und somit die strafgerichtliche Zuständigkeit begründet. Eine doppelte Bestrafung wegen ein und derselben Tat scheidet aus vergleiche E v 13.06.2013, B422/2013).
Schlagworte
Glücksspiel, Verwaltungsstrafrecht, Strafen, Unabhängiger Verwaltungssenat, Behördenzuständigkeit, Auslegung verfassungskonforme, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von VerwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:B634.2013Zuletzt aktualisiert am
02.04.2014