RS Vfgh 2014/2/20 B1611/2013, G2/2014

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Veröffentlicht am 20.02.2014
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
GEG 1962 §9
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Aussichtslosigkeit eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid betreffend Gerichtsgebühren sowie zur Einbringung eines Individualantrags betreffend das Gerichtliche Einbringungsgesetz

Rechtssatz

Ablehnung der Beschwerdebehandlung gegen den bekämpften Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien (betr Abweisung des Antrags auf Nachlass vorgeschriebener Gerichtsgebühren) zu gewärtigen.

Zurückweisung des beabsichtigten Individualantrags betr §9 GEG 1962 zu gewärtigen: Dem Einschreiter stand bzw steht auch nach der Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe wegen zu gewärtigender Ablehnung der Beschwerdebehandlung die Möglichkeit offen, seine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der diesen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften im Rahmen einer Beschwerde nach Art144 B-VG an den VfGH heranzutragen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B1611.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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