RS Vfgh 2014/2/20 G101/2013

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Veröffentlicht am 20.02.2014
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Index

25/01 Strafprozess

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
StPO §126 Abs4

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der Strafprozessordnung betreffend die Geltendmachung der Befangenheit eines Sachverständigen infolge Zumutbarkeit der Anregung eines Gesetzesprüfungsantrags in einem anhängigen Strafverfahren

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Wortfolge "Sachverständigen oder" in §126 Abs4 StPO idF BGBl I 111/2010.

Der Antragsteller hat die Möglichkeit, im Falle seiner Verurteilung in dem gegen ihn anhängigen Strafverfahren im Rechtsmittelverfahren eine amtswegige Antragstellung anzuregen; es steht ihm sohin frei, seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die bekämpfte Wortfolge im Rahmen der Anfechtung des Urteils mittels Nichtigkeitsbeschwerde beim antragslegitimierten Obersten Gerichtshof vorzutragen, der für den Fall, dass er die Bedenken teilt, zur Einbringung eines Antrags auf Gesetzesprüfung beim VfGH verpflichtet wäre.

Kein Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, auch nicht im Hinblick auf den Umstand, dass dem Antragsteller im Falle einer Verurteilung der Vollzug einer Freiheitsstrafe droht (vgl VfSlg 15861/2000 und 18370/2008).

Entscheidungstexte

  • G101/2013
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.02.2014 G101/2013

Schlagworte

Strafprozessrecht, Sachverständige, Befangenheit, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:G101.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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