RS Vfgh 2014/2/20 B78/2014

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Veröffentlicht am 20.02.2014
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §34
ZPO §530

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags mangels Darlegung eines gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des durch E v 11.12.2013, B1354/2010, abgeschlossenen Verfahrens.

Mit dem Vorbringen, dass die Feststellung des VfGH in dieser Entscheidung, wonach der Erstantragsteller Alleineigentümer des Baugrundstückes 2280/1 gewesen sei, nachweislich nicht den Tatsachen entspreche, weshalb das Erkenntnis auf einer falschen Entscheidungsgrundlage ergangen sei, wird keiner der in §530 f ZPO genannten Wiederaufnahmegründe geltend gemacht.

Entscheidungstexte

  • B78/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.02.2014 B78/2014

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B78.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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