RS Vfgh 2014/2/21 U2633/2012

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Veröffentlicht am 21.02.2014
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §64 Abs1 Z1 litf

Leitsatz

Zuspruch von Barauslagen an den als Verfahrenshelfer einschreitenden Rechtsanwalt in belegter Höhe; Abweisung des Mehrbegehrens

Rechtssatz

Mangels näherer Angaben geht der VfGH davon aus, dass die Vervielfältigung des Aktes mit Hilfe eines kanzleieigenen Kopierapparates erfolgte, wofür jedoch lediglich ein Betrag von € 0,20 pro Kopie als ersatzfähiger Kostenaufwand in Betracht kommt.

Abweisung des darüber hinausgehenden Begehrens mangels Glaubhaftmachung des Auflaufens der behaupteten Barauslagen (Schreibaufwand, Telefonspesen, Porti, ERV-Einbringungsgebühr).

Entscheidungstexte

  • U2633/2012
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.02.2014 U2633/2012

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:U2633.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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