RS Vfgh 2014/2/24 B433/2013

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Veröffentlicht am 24.02.2014
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §33, §87 Abs3
ZPO §146, §149 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumung der Frist zur Einbringung eines nachträglichen Abtretungsantrags; kein minderer Grad des Versehens des Bevollmächtigten; Zurückweisung des Abtretungsantrags als verspätet

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall kann - unabhängig davon, wann genau das Hindernis für die rechtzeitige Einbringung des Abtretungsantrages weggefallen und damit die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag zu laufen begonnen hat - von einem minderen Grad des Versehens des Bevollmächtigten nicht gesprochen werden.

Der Rechtsvertreter des Einschreiters hat zunächst den Abtretungsantrag in der Beschwerde nicht so formuliert, dass er dem Art144 B-VG in der bis zum Ablauf des 31.12.2013 geltenden Fassung entsprach, und seinen Mandanten - nach dem Vorbringen in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages - erst mit Schriftsatz vom 13.11.2013 (somit knapp vor Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Stellung eines nachträglichen Abtretungsantrages) über die Ablehnung der Beschwerdebehandlung informiert, ohne ihn auf die dennoch mögliche Abtretung der Beschwerde an den VwGH hinzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B433/2013
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.2014 B433/2013

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B433.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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