RS Vfgh 2014/2/26 B1058/2013

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Veröffentlicht am 26.02.2014
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art83 Abs2
BDG 1979 §94, §101 Abs4, §123

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Rechnungshofbeamten; gesetzmäßige Zusammensetzung des zuständigen Senats der Disziplinarkommission; keine Verjährung

Rechtssatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

Laut Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission vom 22.01.2013 tritt für Rechtssachen, die vor dem 23.01.2013 angefallen und noch nicht beschlossen worden sind, keine Änderung in der Senatszuständigkeit ein. Der - zuständige - Senat II der Disziplinarkommission erkannte im vorliegenden Fall in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (27.05.2013) gültigen Zusammensetzung. Keine "Änderung" der Zusammensetzung der Senate iSd §101 Abs4 BDG 1979 (Abänderung der Zusammensetzung der Senate nur im Falle unbedingten Bedarfes möglich).

Keine Verjährung.

Die belangte Behörde geht zu Recht davon aus, dass die Verjährung zunächst von 28.03.2012 (Kenntnisnahme der Dienstbehörde von der Möglichkeit einer Dienstpflichtverletzung) bis 11.06.2012 (Einlangen der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über den Rücktritt von der Verfolgung bei der Dienstbehörde) gemäß §94 Abs2 Z3 bis 5 BDG 1979 sowie von 11.10.2012 (Einlangen der Berufung bei der Berufungskommission) bis 26.11.2012 (früheste Zustellung der Berufungsentscheidung an eine Verfahrenspartei) gemäß §94 Abs2 Z2 BDG 1979 gehemmt und die - durch die Beauftragung der Dienstbehörde mit notwendigen Ermittlungen durch die Disziplinarkommission am 07.12.2012 - um sechs Monate verlängerte Verjährungsfrist somit noch nicht verstrichen war.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Disziplinarrecht, Disziplinarbehörden, Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung, Einleitungsbeschluss (Disziplinarverfahren), Verjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B1058.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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