RS Vwgh 2014/1/30 2011/05/0060

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Veröffentlicht am 30.01.2014
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
BauO Wr §129 Abs10;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei Festsetzung der Erfüllungsfrist eines Beseitigungsauftrages ist auf die technische Durchführbarkeit der Arbeiten Bedacht zu nehmen (Hinweis Erkenntnisse vom 18. Dezember 2006, 2005/05/0343, und vom 11. Mai 2010, 2009/05/0252). In der Person der Bfin gelegene Umstände, wie etwa ihre Nutzung des betroffenen Objektes, die Möglichkeit, vorübergehend anderweitig Unterkunft zu finden, oder die altersentsprechende (Un)Zumutbarkeit der Einhaltung der Frist, sind dagegen bei der Festsetzung der Erfüllungsfrist - wie auch bei der Entscheidung, ob ein Bauauftrag zu erteilen ist (Hinweis E vom 28. Juni 2005, 2005/05/0075) - nicht zu berücksichtigen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011050060.X04

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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