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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs2;Rechtssatz
Bei Festsetzung der Erfüllungsfrist eines Beseitigungsauftrages ist auf die technische Durchführbarkeit der Arbeiten Bedacht zu nehmen (Hinweis Erkenntnisse vom 18. Dezember 2006, 2005/05/0343, und vom 11. Mai 2010, 2009/05/0252). In der Person der Bfin gelegene Umstände, wie etwa ihre Nutzung des betroffenen Objektes, die Möglichkeit, vorübergehend anderweitig Unterkunft zu finden, oder die altersentsprechende (Un)Zumutbarkeit der Einhaltung der Frist, sind dagegen bei der Festsetzung der Erfüllungsfrist - wie auch bei der Entscheidung, ob ein Bauauftrag zu erteilen ist (Hinweis E vom 28. Juni 2005, 2005/05/0075) - nicht zu berücksichtigen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011050060.X04Im RIS seit
03.03.2014Zuletzt aktualisiert am
24.03.2014