RS Vwgh 2014/1/31 2013/02/0260

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Veröffentlicht am 31.01.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
VStG §51f Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/02/0019 E 16. Oktober 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Nur das Vorliegen eines der im § 19 Abs. 3 AVG genannten Gründe kann das Nichterscheinen einer geladenen Person rechtfertigen, weil nur in diesem Fall in Bezug auf die behördliche Ladung nicht mehr von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die gemäß § 51f Abs. 2 VStG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013020260.X02

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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