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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §1 Abs1;Rechtssatz
Unter Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offen stehen muss. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge (vgl. E 23. März 1999, 98/02/0343; E 26. Jänner 2001, 2001/02/0008).
Schlagworte
Straße mit öffentlichem VerkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013020239.X01Im RIS seit
03.03.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017