RS Vwgh 2014/1/31 2013/02/0239

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Veröffentlicht am 31.01.2014
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §1 Abs1;
StVO 1960 §1;

Rechtssatz

Unter Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offen stehen muss. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge (vgl. E 23. März 1999, 98/02/0343; E 26. Jänner 2001, 2001/02/0008).

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013020239.X01

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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