RS Vfgh 2014/2/20 U2496/2013

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Veröffentlicht am 20.02.2014
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

EMRK Art8
AsylG 2005 §10

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ausweisung des - im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen und unbegleiteten - Beschwerdeführers nach Pakistan infolge verfassungswidriger Interessenabwägung

Rechtssatz

Zwar kann auch zwischen Pflegeeltern und Pflegekindern eine als de facto-Familienleben iSd Art8 EMRK zu qualifizierende Beziehung bestehen. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von fast 17 Jahren unter die Obsorge der Pflegeeltern gestellt wurde, zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bereits volljährig war und abgesehen vom nach wie vor bestehenden gemeinsamen Haushalt Aspekte einer besonderen Nahebeziehung zwischen ihm und den (ehemaligen) Pflegeeltern nicht aufgekommen sind, ist im vorliegenden Fall nicht von einer als "Familienleben" zu qualifizierenden Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen ehemaligen Pflegeeltern auszugehen.

Der AsylGH geht zutreffend davon aus, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers einen Eingriff in dessen Privatleben darstellen würde.

Der Beschwerdeführer, der zum Zeitpunkt seiner Einreise minderjährig und unbegleitet war, lebt auch nach Erreichen der Volljährigkeit nach wie vor bei seiner ehemaligen Pflegefamilie, verfügt somit über intensive private Bindungen in Österreich. Dass der AsylGH bei der Interessenabwägung die Integration des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund lediglich in Form von "Ansätze[n] eines Versuchs" gewichtet, ist - überdies im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einer legalen Beschäftigung nachgeht und die Pflichtschule absolviert hat - mit Art8 EMRK unvereinbar. Zudem hätte der AsylGH auch dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Mitgliedschaft in Sport- und Kulturvereinen aktiv am gesellschaftlichen Leben beteiligt, stärkere Bedeutung als Zeichen der Integration beimessen müssen.

Dass der Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen einen Dolmetscher benötigt habe, vermag keine Minderung der Integration des Beschwerdeführers aufzuzeigen. Die Inanspruchnahme von Vorkehrungen für einen rechtsstaatlichen Ablauf von Asylverfahren darf den Betroffenen nicht dadurch zum Nachteil gereichen, dass die Inanspruchnahme eines Dolmetschers als Indiz für mangelnde Sprachkenntnisse in die Interessenabwägung gem Art8 Abs2 EMRK einfließt. In Anbetracht des vorgelegten Zeugnisses aus dem Schuljahr 2011/2012 sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Lehrstelle gefunden hat, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnisse der deutschen Sprache vorweisen kann.

Im Übrigen Ablehnung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:U2496.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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