RS Vfgh 2014/2/20 U1067/2012

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Veröffentlicht am 20.02.2014
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22, §3, §34
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Asylantrags einer iranischen Staatsangehörigen mangels Berücksichtigung der für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten relevanten Gründe betreffend eine Verfolgung auf Grund des Familienverbandes zu ihren Kindern auch unter dem Aspekt der Asylgewährung

Rechtssatz

Dem AsylGH ist es nicht vorzuwerfen, dass er bei der Behandlung des Antrags der Beschwerdeführerin nicht nach §34 AsylG 2005 vorgegangen ist, war der Sohn der Beschwerdeführerin doch bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig und damit nicht als Familienangehöriger iSd §2 Abs1 Z22 AsylG 2005 anzusehen.

Die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in der angefochtenen Entscheidung wird wesentlich damit begründet, dass auf Grund der familiären Beziehung der Beschwerdeführerin einerseits zu ihrem zum Christentum konvertierten und den Status des Asylberechtigten in Österreich innehabenden Sohn, als auch zu ihrer Tochter, die - was der AsylGH beweiswürdigend feststellt - auf Grund unehelicher Beziehungen zu Männern Probleme mit den Behörden im Heimatstaat hatte, nicht auszuschließen sei, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr auf besonderes Interesse der Behörde stoßen und eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Rahmen einer persönlichen Vernehmung, die im Falle einer Wiedereinreise der Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich sei, daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne.

Angesichts dieser Begründung verabsäumt es der belangte AsylGH jedoch, sich mit den einschlägigen Tatbeständen der GFK, insbesondere mit jenem der Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie, auseinanderzusetzen. Der Verfolgungstatbestand der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe kann auch durch die "Angehörigeneigenschaft" begründet werden, und zwar unabhängig davon, ob bei den jeweiligen Familienmitgliedern selbst eine asylrelevante Verfolgung vorliegt. Der Fluchtgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" kann sowohl dann erfüllt sein, wenn die Zugehörigkeit zu einem Familienverband den Grund für eine private Verfolgung darstellt, als auch dann, wenn auf Grund der Angehörigeneigenschaft Verfolgung von staatlicher Seite droht.

Auch mit der etwaigen Asylrelevanz der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Iran hat sich der AsylGH nicht befasst, obwohl er mehrfach - im Rahmen der Begründung der Zuerkennung des subsidiären Schutzes - davon ausgeht, dass auch diese Tatsache zu Befragungen der Beschwerdeführerin, im Zuge derer Verletzungen von Art3 EMRK nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit auszuschließen seien, führen könne. In wegen illegaler Ausreise drohenden Sanktionen könnte nämlich ein Anhaltspunkt dafür zu sehen sein, dass der von der Strafdrohung betroffenen Person eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wird und damit der Fluchtgrund der politischen Gesinnung - für den die Unterstellung einer bestimmten politischen Gesinnung ausreicht - vorliegt, was von den im Einzelfall drohenden Sanktionen abhängt.

Weil der AsylGH jene Gründe, die ihn dazu bestimmt haben, der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen - eine mögliche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung auf Grund des Familienverbandes zu beiden Kindern und auf Grund der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin - nicht auch unter dem Aspekt der Asylgewährung beurteilt, ist ihm eine grobe Verkennung der Rechtslage vorzuwerfen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Bescheidbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:U1067.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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