RS Vfgh 2014/2/20 U2689/2013 ua

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Veröffentlicht am 20.02.2014
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
Dublin II-VO des Rates vom 18.02.03, EG 343/2003 Art3 Abs2
EMRK Art8
AsylG 2005 §5, §10

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung des Asylantrags zweier russischer Staatsangehöriger und Ausweisung nach Polen mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem Vorliegen eines etwaigen Familienlebens mit in Österreich aufhältigen Familienangehörigen im Hinblick auf die gegebenenfalls gebotene Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Rechtssatz

Der AsylGH beschränkt sich in Bezug auf ein etwaiges Familienleben der Beschwerdeführerinnen mit ihrem Bruder bzw Sohn auf die - nicht näher begründete - Feststellung, dass "[e]ine wechselseitige ausgeprägte Abhängigkeit der BF zu dieser Person [...] nicht erkannt werden [kann]". Ausgehend davon, dass sich die Familienangehörigen noch in Österreich aufhalten, hätte der AsylGH jedoch prüfen müssen, ob die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art3 Abs2 Dublin II-VO auf Grund des Art8 EMRK geboten ist.

Entscheidungstexte

  • U2689/2013 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 20.02.2014 U2689/2013 ua

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, EU-Recht, Privat- und Familienleben, Ermittlungsverfahren, Bescheidbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:U2689.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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