RS Vfgh 2014/2/26 B1131/2013

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Veröffentlicht am 26.02.2014
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art20 Abs2 Z3
B-VG Art133 Z4
BDG 1979 §41a, §41d, §101

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen eine Lehrerin wegen Dienstpflichtverletzung; Qualifizierung der Berufungskommission als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag

Rechtssatz

Der Dienstrechtsgesetzgeber hat mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2009 in §41d Abs3 letzter Satz BDG 1979 ein Aufsichtsrecht der Bundesregierung für die - schon bisher einfachgesetzlich weisungsfrei gestellte - Berufungskommission verankert. Durch die Aufnahme des Satzes "Die Bundesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Berufungskommission zu unterrichten" wurde den Ansprüchen des Art20 Abs2 Z3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31.12.2013 geltenden Fassung Rechnung getragen. Der VfGH sieht sich daher nicht veranlasst, von der Qualifizierung der Berufungskommission als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag iSv Art20 Abs2 Z3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31.12.2013 geltenden Fassung abzugehen.

Der Bestellung von Mitgliedern der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission kommt bloß der Charakter einer Ernennung zu; sie ist nicht als Verordnung zu qualifizieren.

Die Geschäftsverteilung der (Disziplinar-)Senate, die ihrer Rechtsnatur nach als Verordnung zu qualifizieren ist, wurde durch Anschlag an der Amtstafel sowie im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Oberösterreich am 07.02.2013 kundgemacht; die Kundmachungserfordernisse des §101 Abs5 BDG 1979 wurden somit erfüllt.

Keine Willkür.

Es ist nicht unvertretbar, wenn die Berufungskommission der Ansicht ist, dass die gegen die Beschwerdeführerin von Eltern und Schülern erhobenen Vorwürfe (abwertende Äußerungen über Schüler, negative Aussagen über Kollegen und Vorgesetzte) genügen, um die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu rechtfertigen. Der Berufungskommission ist nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass die Entscheidung darüber, ob die Beschwerdeführerin die ihr angelasteten Dienstpflichtverletzungen begangen hat, Sache des Verfahrens vor der Disziplinarkommission ist, weshalb eine vollständige Sachverhaltserhebung nicht vorliegen muss.

Da es sich bei §41d Abs1a Z1 BDG 1979 (Beschlussfassung der Berufungskommission im Umlaufwege) lediglich um eine Verfahrensvorschrift handelt, kommt eine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter schon von vorne herein nicht in Betracht.

Zurückweisung des Abtretungsantrags.

Da die Berufungskommission als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlaggemäß Art133 Z4 B-VG in der bis zum Ablauf des 31.12.2013 geltenden Fassung eingerichtet und die Anrufung des VwGH im Gesetz nicht vorgesehen war (vgl §6 Abs4 VwGbk-ÜG), kommt eine Abtretung der Beschwerde an den VwGH nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Disziplinarrecht, Einleitungsbeschluss (Disziplinarverfahren), Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung, Verordnung Kundmachung, Verordnungsbegriff, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B1131.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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