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L82406 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll SteiermarkNorm
AWG 2002 §2 Abs4 Z2 idF 2007/I/043;Rechtssatz
Aus der Definition der Siedlungsabfälle im § 2 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 (idF BGBl. I Nr 43/2007) ergibt sich zunächst, dass auch Abfälle, die nicht aus privaten Haushalten, sondern etwa aus Gewerbebetrieben stammen, Siedlungsabfälle sein können. Der Gesetzgeber stellt ausschließlich auf die Zusammensetzung der Abfälle ab. Ob diese Abfälle in Haushaltsmengen anfallen oder nicht, ist für die Zuordnung zur Kategorie der Siedlungsabfälle irrelevant (E 25. Juni 2009, 2007/07/0014).
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010070111.X02Im RIS seit
06.02.2014Zuletzt aktualisiert am
07.03.2014