RS Vwgh 2013/12/19 2010/07/0111

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Veröffentlicht am 19.12.2013
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Index

L82406 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §2 Abs4 Z2 idF 2007/I/043;
AWG Stmk 2004 §4 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus der Definition der Siedlungsabfälle im § 2 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 (idF BGBl. I Nr 43/2007) ergibt sich zunächst, dass auch Abfälle, die nicht aus privaten Haushalten, sondern etwa aus Gewerbebetrieben stammen, Siedlungsabfälle sein können. Der Gesetzgeber stellt ausschließlich auf die Zusammensetzung der Abfälle ab. Ob diese Abfälle in Haushaltsmengen anfallen oder nicht, ist für die Zuordnung zur Kategorie der Siedlungsabfälle irrelevant (E 25. Juni 2009, 2007/07/0014).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010070111.X02

Im RIS seit

06.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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