RS Vwgh 2013/12/19 2010/07/0027

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Veröffentlicht am 19.12.2013
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs1;

Rechtssatz

Auch ein zusätzlicher Schaden in sehr geringem Ausmaß stellt eine maßgebliche und der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Rechtsverletzung dar. Damit unterscheidet sich ein derartiger Fall von einem solchen, bei welchem durch die Verwirklichung eines Projektes eine geringfügige Änderung der Hochwasserverhältnisse zu erwarten ist, die aber zu keiner - gegenüber dem bisherigen Zustand erhöhten - Beeinträchtigung von Liegenschaften führt (vgl. E 8. April 1997, 96/07/0207).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010070027.X03

Im RIS seit

28.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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