RS Vwgh 2014/1/24 2013/09/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §18 Abs12;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVRAG 1993 §7b Abs4 Z6;
AVRAG 1993 §7b Abs4;
B-VG Art8 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/09/0120 E 21. März 2013 RS 3

Stammrechtssatz

Grundsätzlich sind schriftliche und mündliche Anbringen in deutscher Sprache zu formulieren; ebenso wie bei unzulässigen kann auch bei fremdsprachigen Eingaben von der Behörde nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen werden (vgl. E 22. November 2011, 2007/04/0096). Im Fall der Meldung einer EU-Entsendung hat das Bundesministerium für Finanzen ein englischsprachiges Formular zur Verfügung gestellt; diesbezüglich darf daher die Behörde sich bei Verwendung dieses Formulars nicht auf Art. 8 Abs. 1 B-VG berufen, wenn in einem derartigen Verfahren auch ein Rechtsmittel in englischer Sprache eingebracht wird. Die Fassung in englischer Sprache des (inhaltlich unschwer als Berufung mit begründetem Berufungsantrag erkennbaren) Schreibens der Bfin wäre allenfalls als verbesserungsfähiger Mangel zu behandeln gewesen.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteFormgebrechen behebbare AmtsspracheVerbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung BerufungBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013090093.X02

Im RIS seit

17.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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