RS Vwgh 2014/1/24 2013/09/0081

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Veröffentlicht am 24.01.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs1;
VwGG §48 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/17/0127 E 18. Oktober 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens der belangten Behörde betrifft den geltend gemachten Schriftsatzaufwand, weil der bloße Verweis auf den Inhalt der Bescheidbegründung keine Gegenschrift ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013090081.X03

Im RIS seit

17.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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