RS OGH 2014/1/29 9Bs380/13s

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Veröffentlicht am 29.01.2014
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Norm

StPO §37
StPO §485

Rechtssatz

Wird gegen Angeklagte, gegen die bereits ein Verfahren behängt, ein weiterer Strafantrag eingebracht („Nachtrags-Strafantrag“), kommt eine Verfahrensverbindung gemäß § 37 Abs 3 StPO erst nach Vorprüfung des Strafantrages nach § 485 Abs 1 StPO durch den zuständigen Einzelrichter in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 9 Bs 380/13s
    Entscheidungstext OLG Linz 29.01.2014 9 Bs 380/13s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2014:RL0000142

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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