Norm
StPO §37Rechtssatz
Wird gegen Angeklagte, gegen die bereits ein Verfahren behängt, ein weiterer Strafantrag eingebracht („Nachtrags-Strafantrag“), kommt eine Verfahrensverbindung gemäß § 37 Abs 3 StPO erst nach Vorprüfung des Strafantrages nach § 485 Abs 1 StPO durch den zuständigen Einzelrichter in Betracht.Wird gegen Angeklagte, gegen die bereits ein Verfahren behängt, ein weiterer Strafantrag eingebracht („Nachtrags-Strafantrag“), kommt eine Verfahrensverbindung gemäß Paragraph 37, Absatz 3, StPO erst nach Vorprüfung des Strafantrages nach Paragraph 485, Absatz eins, StPO durch den zuständigen Einzelrichter in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2014:RL0000142Im RIS seit
03.03.2014Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014