RS Vwgh 2013/12/19 2012/03/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2013
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §107 Abs2;
TKG 2003 §107 Abs6;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2012/03/0053 E 19. Dezember 2013

Rechtssatz

Es kann nicht gesagt werden, dass die regelmäßig von Mailprogrammen gebotene Möglichkeit, eine unerwünschte E-Mail "gleich" - nach Lesen der Absende- und Empfangsadresse und des Betreffs, ohne Aufruf ihres Inhalts - zu löschen, eine Verletzung der Privatsphäre des Empfängers ausschließen lasse; auch in diesen Fällen entsteht für den Empfänger der unerbetenen Nachricht zumindest ein Zeitaufwand für das "Entsorgen" der E-Mail (vgl dazu auch Erwägungsgrund 44 der Richtlinie 2002/58/EG, wonach ein solches Verfahren "zusätzlich" zu den in der Richtlinie festgelegten allgemeinen Verpflichtungen von Nutzen sein kann, die aus der Richtlinie erfließenden Verpflichtungen also nicht etwa aufhebt). Es ist zutreffend, dass die Behörde zur Beurteilung des Tatorts auf den Ort abgestellt hat, an dem die unerbetene Nachricht vom Empfänger abgerufen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012030052.X06

Im RIS seit

02.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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